Umsatzsteuer Newsletter 05/2018
Besteuerung von Reiseleistungen in Deutschland europarechtswidrig
Die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG verstößt laut EuGH-Urteil vom 08.02.2018 gegen die MwStSystRL. Deutschland wird nun § 25 UStG ändern müssen. Zum einen ist der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung auf B2B-Leistungen zu erweitern. Und zum anderen muss die Möglichkeit, Gesamtmargen zu bilden, untersagt werden. Bis es so weit ist, kann es bei grenzüberschreitenden Fällen noch zu Doppel- oder Nichtbesteuerungen kommen, auf die man achten sollte. Um zu positiven Ergebnissen zu gelangen, könnte man sich direkt auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Für Kalkulationen und Angebote sowie Verträge, die künftige Projekte betreffen, wären die bevorstehenden steuerlichen Änderungen bereits vorsorglich zu berücksichtigen. Allerdings bestehen noch einige andere offene Fragen.

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In dem von der EU-Kommission gegen Deutschland durchgeführten Vertragsverletzungsverfahren (C-380/16) hat der EuGH am 08.02.2018 sein Urteil veröffentlicht. Wenig überraschend bestätigt der EuGH, dass § 25 UStG europarechtswidrig ist. Dieser Ausgang hatte sich spätestens nach dem Urteil des EuGH vom 26.09.2013 in der Rs. Kommission/Spanien (C-189/11) angedeutet (KMLZ Newsletter 28/2013).

1.     Kundenmaxime (B2B) vs. Reisendenmaxime (B2C)

Der EuGH hatte bereits in seinem Urteil vom 26.09.2013 ausführlich dargelegt, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen gemäß den Art. 306 bis 310 MwStSystRL nicht auf Leistungen an Nichtunternehmer oder für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers (B2C) eingeschränkt werden kann. Der EuGH hatte deshalb die sog. „Reisendenmaxime“ abgelehnt. Die Ziele der Sonderregelung für Reiseleistungen seien mit der sog. „Kundenmaxime“ (B2B) besser erreichbar. Die Margenbesteuerung sei daher auch auf Reiseleistungen an Unternehmer anzuwenden. Dies bestätigt der EuGH in seinem aktuellen Urteil.

2.     Einzelmarge vs. Gesamtgewinnmarge

In seinem Urteil vom 26.09.2013 hatte der EuGH zudem bereits der pauschalen Ermittlung der Gewinnmarge eine Absage erteilt. Eine solche Ermittlung sei nach dem Wortlaut der MwStSystRL schlichtweg nicht zulässig. Diese Begründung wiederholt der EuGH im vorliegenden Fall.

3.     Einzelleistungen vs. Leistungsbündel

Noch nicht eindeutig geklärt wurde die Frage, ob die Margenbesteuerung nur für Leistungsbündel anwendbar ist oder auch für Einzelleistungen. Der BFH hatte jedenfalls Zweifel und fragte deshalb den EuGH mit Vorlagebeschluss vom 03.08.2017 (V R 60/16), ob die Überlassung einer Ferienwohnung, bei der zusätzliche Leistungselemente nur Nebenleistungen sind, der Margenbesteuerung unterliegt.

4.     Regelsteuersatz vs. ermäßigter Steuersatz

Im Beschluss vom 03.08.2017 hat der BFH dem EuGH zudem die Frage vorgelegt, ob bei Reiseleistungen der ermäßigte Steuersatz für Beherbergung zur Anwendung kommen kann. Diese Frage stellt sich zwar nicht bei einem Bündel von verschiedenen Leistungen, wäre aber relevant, wenn der EuGH die Qualifizierung von Einzelleistungen als Reiseleistungen für möglich erachten würde.

5.     Doppel- und Nichtbesteuerungen

Einige EU-Mitgliedstaaten haben schon immer die Margenbesteuerung für Reiseleistungen im B2B-Bereich angewendet, andere haben ihre Steuergesetze nach dem EuGH-Urteil vom 26.09.2013 entsprechend angepasst. Es gibt aber neben Deutschland auch noch weitere Mitgliedstaaten, die die Margenbesteuerung auf B2C-Leistungen limitieren. Hinzu kommt, dass es in den verschiedenen Mitgliedstaaten abweichende Auffassungen darüber gibt, ob Einzelleistungen als Reiseleistungen anzusehen sind, und noch weitere Interpretationsunterschiede. Somit kann das Erbringen grenzüberschreitender Leistungen Doppel- oder Nichtbesteuerungen zur Folge haben. Unerwünschte Wirkungen sollten vermieden werden können, indem man sich direkt auf die EuGH-Rechtsprechung beruft.

6.     Reisebüro/Reiseveranstalter

Es ist zudem zu beachten, dass jedes Unternehmen betroffen sein kann, auch wenn es nicht auf den ersten Blick als „Reisebüro“ oder „Reiseveranstalter“ entsprechend dem Wortlaut der MwStSystRL erscheint. Demzufolge könnten z. B. auch die Weiterbelastungen von Leistungen innerhalb eines Konzerns der Margenbesteuerung unterliegen und der Vorsteuerabzug dann ausgeschlossen sein.

7.     Blick nach Österreich

Auch Österreich hatte bereits erkannt, dass die Beschränkung der Sonderregelungen für Reiseleistungen auf B2C-Umsätze europarechtswidrig ist. Ende 2015 wurde daher beschlossen, den § 23 öUStG mit Wirkung ab 01.01.2017 entsprechend anzupassen. Das Inkrafttreten wurde allerdings verschoben auf den 01.05.2019. Die Margenbesteuerung soll dann auch für Reiseleistungen anwendbar sein, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden (B2B). Weitere Voraussetzung wäre aber, dass die Reiseleistung letztlich einem nichtunternehmerisch Reisenden zugutekommt. Dies dürfte die Unternehmen vor praktische Schwierigkeiten stellen, weil der Status des Endkunden durch die gesamte Leistungskette bekannt sein muss. Zudem bleibt fraglich, ob diese Einschränkung europarechtskonform ist.

8.     Praxisfolgen

Hauptauswirkung wird ein eingeschränkter Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für B2B-Reiseleistungen sein. Außerdem wird bei B2B-Reiseleistungen nur noch eine Umsatzsteuer auf die Marge statt auf das volle Entgelt berechnet werden müssen. Für ausländische Reiseveranstalter wird es zudem in Deutschland keine Registrierungspflicht mehr geben aufgrund des Steuerschuldübergangs beim Bezug von in Deutschland erbrachten Leistungspaketen ausländischer Sub-Unternehmer.

Für Kalkulationen und Angebote sowie Verträge, die künftige Projekte betreffen, sollten die bevorstehenden steuerlichen Änderungen bereits vorsorglich berücksichtigt werden. Ein Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen nach § 29 UStG ist nur möglich, wenn der Vertrag innerhalb der 4-Monats-Frist geschlossen wurde.

 

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 09.02.2018