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Bislang fiel Schwimmunterricht nach Ansicht deutscher Finanzgerichte als „Schul- und Hochschulunterricht“ unzweifelhaft unter die unionsrechtliche Steuerbefreiung. Allerdings hat der EuGH kürzlich durch eine enger als bisher gefasste Unterrichtsdefinition die Steuerbefreiung für gewerbliche Bildungsleistungen eingeschränkt. Diese Rechtsprechungsänderung führt nun zu Zweifeln beim BFH, der hierzu drei Vorlagefragen an den EuGH richtet. In der Vorlage zeigt sich, dass die Steuerbefreiung für gewerbliche Bildungsleistungen aktuell kaum rechtssicher bestimmbar ist.
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Die Europäische Kommission hat am 24.04.2019 einen Vorschlag für eine neue Steuerbefreiung vorgelegt. Neben die Steuerbefreiungen für NATO-Truppen soll zukünftig auch eine Steuerbefreiung für Lieferungen und Dienstleistungen an Streitkräfte anderer EU-Staaten treten. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Truppen den gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen dienen. Zu diesem Zweck sollen die Art. 22, 143 und 151 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geändert werden. Die Mitgliedstaaten sollen die Änderungen nach dem Entwurf bis spätestens 31.06.2022 umsetzen.
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Der britische Fiskus HMRC beabsichtigt, den korrekten Vorsteuerabzug der EUSt in UK strikt umzusetzen: Im Schreiben vom 11.04.2019 benennt der HMRC den aktuellen Missstand, dass die EUSt häufig von Unberechtigten (non-owners) als Vorsteuer geltend gemacht wird. Unter anderem am Beispiel der Lohnveredler erklärt er dann, wie es richtig geht. Unternehmer sollten ihre Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit Importen nach UK überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
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