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Im jüngst von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetz heißt es lapidar: „In § 19 Absatz 1 Satz 1 (UStG) wird die Angabe „17 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.“ Diese kleine Änderung hat aber Auswirkungen auf viele Unternehmer. Und auch wenn die neue Regelung erst zum 1.1.2020 in Kraft treten wird, können (Klein-) Unternehmer schon im Jahr 2019 davon profitieren.
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Nach dem neuen Regelungsregime des § 2b UStG sind entgeltliche Kooperationen unter juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen hoheitlich – und damit nicht steuerbar – möglich. Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 14.11.2019 die Vorschrift des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG noch weiter eingeschränkt, so dass nur noch die Feststellung bleibt: Als Tiger losgesprungen und als Bettvorleger gelandet.
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Umsatzsteuer Newsletter 44/2019
Bilden Zuschüsse und Subventionen eines Dritten einen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage? Diese Frage hat der EuGH in den Verfahren C-573/18 und C-574/18 bejaht. Dabei ging es um eine Finanzierung von Investitionsgütern über einen Betriebsfonds. Die Entscheidung verdeutlicht, mit welchen Mitteln die Finanzverwaltung versucht Zuschüsse oder Subventionen faktisch der Besteuerung zu unterwerfen.
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