Auch bei einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BFH, Urt. v. 18.09.2019 – XI R 33/18). Entschieden hat der BFH einen Fall, in dem ein Organträger 100% der Anteile einer Organgesellschaft auf eine Erwerberin übertragen hat. Begründet die Erwerberin mit der erworbenen Gesellschaft nun wieder ein Organschaftsverhältnis, so liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Es sind jedoch auch andere Konstellationen jenseits der Organschaft denkbar, in denen die Veräußerung einer 100%-Beteiligung zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen führen kann.
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