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Ein Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungsrechnungen gehört zum unternehmerischen Alltag. Bleibt die Leistung aus, kann nach aktueller Sichtweise des EuGH der Vorsteuerabzug hier nur dann versagt werden, wenn der Anzahlende im Zeitpunkt der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung unsicher ist (Urt. v. 31.05.2018, Rs. C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl). Erlangt der Anzahlende die Kenntnis erst später, muss er den Vorsteuerabzug nur dann berichtigen, wenn er die Anzahlung vom Vertragspartner zurückerhalten hat.
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Umsatzsteuer Newsletter 22/2018
Das BMF streicht mit Schreiben vom 23.04.2018 den sog. Pommes-Erlass. Bisher konnte ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber seinen deutschen Kunden mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen, auch wenn der Abnehmer der Ware bereits zum Zeitpunkt der Versendung im Abgangsland feststand. Als Grund nennt das BMF die Vermeidung des Risikos von Steuerausfällen. Die Änderung ist auf alle offenen Fälle anwendbar. Den deutschen Abnehmern räumt das BMF für den Vorsteuerabzug eine Übergangsfrist bis 31.12.2018 ein.
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Das FG Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.03.2018 (Az. 1 K 338/16 U) einen Vorsteuerabzug aus einer unvollständigen Rechnung gewährt. Die unvollständige Rechnung verwies nicht ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente mit den fehlenden Angaben. Das FG Düsseldorf gewährte den Vorsteuerabzug dennoch. Denn aus dem Sachzusammenhang ergab sich ein spezifischer und eindeutiger Bezug anderer Rechnungsdokumente zur unvollständigen Rechnung. Es ist nicht erforderlich, dass eine unvollständige Rechnung ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente verweist.
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