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Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Mit dem Quick Fix für innergemeinschaftliche Lieferungen wird die USt-ID-Nr. des Erwerbers materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die USt-ID-Nr. muss von einem anderen als dem Abgangsmitgliedstaat erteilt sein. Fehlt diese, ist die Lieferung künftig zwingend steuerpflichtig. Gleiches wird für innergemeinschaftliches Verbringen gelten. Denn es wird als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Anders als bei der Lieferung sieht das Mehrwertsteuerrecht jedoch keinen Vorsteuerabzug aus Ver-bringen vor. Vielen alltäglichen Sachverhalten der sog. vorübergehenden Verwendung droht daher eine finale Steuerbelastung, wenn deren Voraussetzungen wegfallen.
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Umsatzsteuer Newsletter 55/2018
Manche könnten die freien Tage über Weihnachten und Jahreswechsel nutzen, um in die Berge zu fahren oder vielleicht den nächsten Sommerurlaub zu buchen. Otto Normalverbraucher wird sich dabei eher keine Gedanken über die Umsatzsteuer machen. Der umsatzsteuerlich Interessierte aber könnte sich fragen, ob er nun von seinem Reisebüro Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz oder zum ermäßigten Steuersatz in Rechnung gestellt bekommt oder die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt. Mit diesen für die Reisebranche spannenden Fragen hatte sich jedenfalls der EuGH zu beschäftigen, nämlich in den Rs. Alpenchalets Resort und Skarpa Travel.
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Bislang hatte der BGH die Ansicht vertreten, dass Vorsteuerbeträge aufgrund des so genannten Kompensationsverbotes bei der Beurteilung von Umsatzsteuerhinterziehungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Da demnach nicht saldiert werden durfte, konnte auch ein Erstattungsanspruch des Täters gegenüber dem Finanzamt aufgrund von berechtigten Vorsteueransprüchen den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht beseitigen. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr für bestimmte Fälle aufgegeben und eine Saldierung von Vorsteuer und Umsatzsteuer zugelassen.
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