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Das endgültige BMF-Schreiben zur Gelangensbestätigung ist da. Es bringt in vielen Punkten dringend benötigte Erleichterungen. Die Finanzverwaltung kommt dabei den Steuerpflichtigen nicht überall entgegen. Am wichtigsten dürfte die neugefasste Nichtbeanstandungsregelung sein.
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Der BFH hat mit Urteil vom 08.08.2013 (Az. V R 18/13) entschieden, dass mit der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters die umsatzsteuerliche Organschaft endet, wenn für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird. Die Entscheidung hat allgemeine Bedeutung, weil der BFH die Anforderungen an das Merkmal der organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft erhöht.
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Berufsbetreuer können sich rückwirkend auf Unionsrecht berufen und damit Steuererstattungen mit Wirkung für die Vergangenheit geltend machen. Die neue Rechtsprechung des BFH und EuGH legt nahe, dass die nationalen Steuerbefreiungsnormen bisher zu eng ausgelegt wurden.
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