Nach Meinung der Finanzverwaltung ist die grenzüberschreitende Dienstwagenüberlassung am Wohnsitz des Endverbrauchers zu besteuern. Erhalten also in Deutschland tätige Arbeitnehmer, die im grenznahen EU-Ausland ihren Wohnsitz haben, einen Dienstwagen auch für die private Nutzung, so hat der deutsche Arbeitgeber künftig ausländische Umsatzsteuer abzuführen.
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