Nach Ansicht des BFH (Urt. v. 16.05.2018 – XI R 28/16) setzt eine Berichtigung der Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nicht nur die Rechnungskorrektur voraus, sondern grds. auch, dass der Leistende den zu viel vereinnahmten Umsatzsteuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Ohne eine solche Rückzahlung sei der Leistende prinzipiell ungerechtfertigt bereichert. Dies bedeutet für Unternehmer, dass sie den entsprechenden Berichtigungsbetrag in vielen Fällen vorfinanzieren müssen. Zudem dürfen sie die Berichtigung der Steuerschuld ggü. dem Finanzamt erst in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem sowohl die Rechnungsberichtigung als auch die Rückzahlung erfolgt sind, nicht früher. Es dürfte jedoch auch weiterhin Konstellationen geben, in denen es auf eine Rückzahlung an den Leistungsempfänger nicht ankommt.
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