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Der BFH hat kürzlich entschieden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks nur in dem Vertrag, der dieser Grundstückslieferung zugrunde liegt und notariell beurkundet werden muss, zulässig ist. Ein späterer Verzicht auf die Steuerbefreiung ist hingegen unwirksam. Daran ändert auch die notarielle Beurkundung der Verzichtserklärung nichts. Das Urteil des BFH steht im Widerspruch zur derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Verwaltung der Auffassung des BFH anschließt. Bis dahin sollte genau geprüft werden, ob eine Option zur Steuerpflicht erforderlich ist, und diese Option ggf. bereits in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden.
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Umsatzsteuer Newsletter 05/2016
Die EU-Kommission hatte Ende Oktober 2015 einen Antrag abgelehnt, das Reverse-Charge-Verfahren generell auf alle Umsätze mit einem Wert von mehr als 10.000 EUR anzuwenden. Einige Mitgliedstaaten versuchen deshalb weiterhin, mit Einzelmaßnahmen den Steuerschuldübergang in dem von der MwStSystRL zulässigen Rahmen zu erweitern. Österreich entwickelt seine Regelungen zu Reihen- und Dreiecksgeschäften und zu Reiseleistungen weiter.
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Die Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle beschäftigt die Gerichte. Erstmals äußert sich der BFH zur Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Er hält sie für möglich und gewährt dem Bauleistenden AdV. Das FG Niedersachsen dagegen hat in einer kürzlich veröffentlichten Hauptsacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 19 UStG verneint. Es hat die Revision zum BFH zugelassen. Auch eine erste zivilgerichtliche Entscheidung liegt mittlerweile vor. Sie bejaht einen zivilrechtlichen Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger.
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