Umsatzsteuer Newsletter

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Das BMF hat am 16.02.2016 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen erlassen, das für die Unternehmen Konfliktpotenzial bieten kann. Das BMF schließt die Vorsteuervergütung aus, wenn der Lieferer wegen Mängeln beim Buch- oder Belegnachweis mit Umsatzsteuer abrechnet, aber feststeht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorlagen. Die Lieferer müssten bei Zweifeln immer noch mit Umsatzsteuer abrechnen. Die Abnehmer aber sollten Vorsicht walten lassen. Ihr Vorsteuerabzug ist in Gefahr. Das BMF möchte damit Steuerausfällen im Vorsteuervergütungsverfahren entgegenwirken. Für das Veranlagungsverfahren soll das Schreiben dem Vernehmen nach nicht anwendbar sein. Es ist zu hoffen, dass die Finanzämter dies auch so verstehen.
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Umsatzsteuer Newsletter 08/2016
Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 19.01.2016 (XI R 38/12) seine Nachfolgeentscheidung zu dem EuGH-Verfahren Larentia + Minerva verkündet. Das Urteil beschäftigt sich mit Fragen zum Vorsteuerabzug bei Führungsholdings und auch zur Organschaft. Der XI. Senat schließt sich dem V. Senat (Urt. v. 02.01.2015, V R 25/13) an und erkennt GmbH &Co. KGs als potenzielle Organgesellschaften an. Dies ist erfreulich. Positiv ist auch, dass reinen Führungsholdings der volle Vorsteuerabzug zusteht. Als Wermutstropfen kommt jedoch hinzu, dass steuerfreie Finanzumsätze den Vorsteuerabzug einschränken können. Verrechnungskonten und Cash Pools können sich damit zum Umsatzsteuerproblem entwickeln.
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Umsatzsteuer Newsletter 07/2016
Nachdem nun auch das FG Düsseldorf über einen Konsignationslager-Fall entschieden hat und dabei die Feststellungen aus Hessen und Niedersachsen wiederholt, kann man inzwischen fast von ständiger Rechtsprechung ausgehen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an und insbesondere darauf, ob es verbindliche Bestellungen vor Befüllung des Lagers gibt. Jetzt fehlt nur noch der „Segen“ des BFH. Die OFD Frankfurt am Main hat die ergangene Rechtsprechung inzwischen in ihre Verfügung zur Behandlung von Konsignationslagern aufgenommen und allgemein Ruhen der Verfahren zugelassen. Die OFD erweiterte dabei auch die Liste der Länder, die Vereinfachungsregeln für Konsignationslager haben und die von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt werden.
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