Der BFH hat mit Urteil vom 08.08.2013 (Az. V R 18/13) entschieden, dass mit der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters die umsatzsteuerliche Organschaft endet, wenn für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird. Die Entscheidung hat allgemeine Bedeutung, weil der BFH die Anforderungen an das Merkmal der organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft erhöht.
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