Der Referentenentwurf zum JStG 2024 will u. a. zwei Steuerbefreiungsnormen unionsrechtskonform ausgestalten. § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG sollen – entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der MwStSystRL – um die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber ergänzt werden. Andererseits geht es um die Steuerbefreiung von Betriebshilfeleistungen an Land- und Forstwirte. § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG soll rechtsformneutral und unionsrechtskonform entsprechend ergänzt werden, sodass er weitergehende Leistungen einzelunternehmerisch tätiger Betriebshelfer erfasst.
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