Umsatzsteuer Newsletter

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Umsatzsteuer Newsletter 08/2016
Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 19.01.2016 (XI R 38/12) seine Nachfolgeentscheidung zu dem EuGH-Verfahren Larentia + Minerva verkündet. Das Urteil beschäftigt sich mit Fragen zum Vorsteuerabzug bei Führungsholdings und auch zur Organschaft. Der XI. Senat schließt sich dem V. Senat (Urt. v. 02.01.2015, V R 25/13) an und erkennt GmbH &Co. KGs als potenzielle Organgesellschaften an. Dies ist erfreulich. Positiv ist auch, dass reinen Führungsholdings der volle Vorsteuerabzug zusteht. Als Wermutstropfen kommt jedoch hinzu, dass steuerfreie Finanzumsätze den Vorsteuerabzug einschränken können. Verrechnungskonten und Cash Pools können sich damit zum Umsatzsteuerproblem entwickeln.
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Umsatzsteuer Newsletter 07/2016
Nachdem nun auch das FG Düsseldorf über einen Konsignationslager-Fall entschieden hat und dabei die Feststellungen aus Hessen und Niedersachsen wiederholt, kann man inzwischen fast von ständiger Rechtsprechung ausgehen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an und insbesondere darauf, ob es verbindliche Bestellungen vor Befüllung des Lagers gibt. Jetzt fehlt nur noch der „Segen“ des BFH. Die OFD Frankfurt am Main hat die ergangene Rechtsprechung inzwischen in ihre Verfügung zur Behandlung von Konsignationslagern aufgenommen und allgemein Ruhen der Verfahren zugelassen. Die OFD erweiterte dabei auch die Liste der Länder, die Vereinfachungsregeln für Konsignationslager haben und die von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt werden.
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Der BFH hat kürzlich entschieden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks nur in dem Vertrag, der dieser Grundstückslieferung zugrunde liegt und notariell beurkundet werden muss, zulässig ist. Ein späterer Verzicht auf die Steuerbefreiung ist hingegen unwirksam. Daran ändert auch die notarielle Beurkundung der Verzichtserklärung nichts. Das Urteil des BFH steht im Widerspruch zur derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Verwaltung der Auffassung des BFH anschließt. Bis dahin sollte genau geprüft werden, ob eine Option zur Steuerpflicht erforderlich ist, und diese Option ggf. bereits in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden.
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