1 Hintergrund
Das BMF hat mit Schreiben vom 29.12.2025 die Vordrucke für die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2026 veröffentlicht. Neben Änderungen für Umsätze mit Verteidigungsgütern und beim Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte findet sich in dem neuen Vordruck insbesondere eine wesentliche Anpassung hinsichtlich der ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung (Zeile 55, Kennziffer 500). In den Vordrucken der Vorjahre sah Zeile 55 (Kennziffer 23) ein Freitextfeld vor, über das verschiedene sonstige Informationen an das Finanzamt übermittelt werden konnten.
2 Neuerung ab 2026
Wenn ergänzende Angaben gemacht werden sollen, erfordert die neue Kennziffer 500 nun eine Einordnung in eine der vier genannten Kategorien:

Zusätzlich ist in jedem Fall eine detaillierte Erläuterung in einer gesonderten Anlage „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ vorzunehmen.
3 Auswirkungen in der Praxis
Zu den konkreten Gründen der Anpassung äußert sich das BMF in den Anmerkungen zu dem neuen Vordruck nicht. Es verweist lediglich auf Änderungen „redaktioneller Art“. Mutmaßlich ist die Kategorisierung der ergänzenden Angaben auf ein weiterentwickeltes Risikomanagement der Finanzverwaltung zurückzuführen. Die Einordnung durch den Steuerpflichtigen erlaubt es der Finanzverwaltung, kritische Sachverhalte schneller zu erkennen und gezielt zu bearbeiten. Nimmt der Steuerpflichtige eine solche ergänzende Angabe vor, so bedeutet dies regelmäßig, dass die Umsatzsteuervoranmeldung die automatische Steuerfestsetzung verlässt und eine manuelle Bearbeitung erfolgt. Dies kann zu Verzögerungen und ggf. Rückfragen führen. Auch wird durch eine vertiefte Prüfung u.U. die gesamte steuerliche Beurteilung hinterfragt. Eine ergänzende Angabe im Rahmen der vier neuen Kategorien sollte also gut vorbereitet sein, insbesondere bei Abweichungen von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Dazu gehören eine lückenlose Dokumentation des Sachverhalts und eine dezidierte Auseinandersetzung mit den divergierenden Rechtsauffassungen. Setzt man die ergänzende Angabe wohlüberlegt ein, so kann sie sich auch als Vorteil erweisen, etwa indem rechtlich umstrittene Sachverhalte von Anfang an mit dem Finanzamt diskutiert werden. Dadurch lassen sich auch Missverständnisse, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, vermeiden. Die Auswahl der Ziffer 3 bietet sich zudem insbesondere an, um die umsatzsteuerliche Einordnung neuer Sachverhalte mit dem Finanzamt abzustimmen.
4 Steuerstrafrechtliche Implikationen
Denkbar ist auch, dass eine ergänzende Angabe steuerstrafrechtliche Implikationen hat. So kann möglicherweise der Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen abgewendet werden, wenn frühzeitig kommuniziert wird, dass es sich um eine bewusste Abweichung von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung handelt, oder wenn Sachverhalte noch derart unklar waren, dass sie bislang nicht abschließend geklärt werden konnten. Erforderlich ist dabei, dem Finanzamt keine Sachverhaltsangaben vorzuenthalten und den Besteuerungsgegenstand sowie dessen Bemessungsgrundlage zu benennen, sodass das Finanzamt die Steuer im Zweifel selbst festsetzen kann.
Die neue Kennziffer 500 hat jedoch auch Auswirkungen auf Selbstanzeigen und Berichtigungen. Nach § 371 Abs. 2a AO besteht die Möglichkeit, durch eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung eine wirksame Teilselbstanzeige für diesen Voranmeldungszeitraum und den entsprechenden Sachverhalt einzureichen. Anders als bei Jahreserklärungen gilt insoweit das Vollständigkeitsgebot für die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht. Dabei muss vor dem Hintergrund der Umsatzsteuer als Massensteuer jedoch geprüft werden, ob der Sachverhalt auch für Vorjahre relevant ist. Zwar wird die Straffreiheit durch § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht ausgeschlossen, wenn die Tatentdeckung darauf beruht, dass eine Voranmeldung berichtigt wurde. Allerdings ist zu bedenken, dass für Jahreserklärungen das Vollständigkeitsgebot zwingend für eine wirksame Selbstanzeige ist. Dies bedeutet, dass die nachgeholten Angaben betreffend die Umsatzsteuer zu allen unverjährten Veranlagungszeiträumen vollständig sein müssen. Daher sind ähnliche Sachverhalte ebenfalls zu überprüfen.
Durch die neue Kennziffer 500 dürften künftig auch die Grenzen zwischen Selbstanzeige nach § 371 AO und Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO fließend verlaufen, da die Anforderungen der Kennziffer 500 die Anforderungen an eine Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO übersteigen dürften.
Unternehmen sollten unverzüglich ihren Prozess zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen an die neuen Anforderungen anpassen und ihre in den Prozess einbezogenen Mitarbeitenden entsprechend schulen. Zudem sollten Eintragungen in die Kennziffer 500 nur im Vier-Augen-Prinzip und ausschließlich mit Genehmigung des Vorgesetzten erfolgen. Die Eintragenden sollten sich der Bedeutung ihrer Angaben bewusst sein.
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