1 Hintergrund
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine super Sache – aber nur, wenn es richtig gemacht wird. Ohne die Vereinfachung nach § 25b UStG (Art. 141 MwStSystRL) wäre bei einem Reihengeschäft der mittlere Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat registrierungspflichtig. Durch die Vereinfachung gilt dessen innergemeinschaftlicher Erwerb dann aber als besteuert. Und die Steuerschuld für die Lieferung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsmitgliedstaat geht auf den letzten Abnehmer über. Auf den ersten Blick handelt es sich damit um eine echte Erleichterung. Aber wie so oft steckt auch hier der Teufel im Detail und in der Praxis missglückt das Dreiecksgeschäft regelmäßig – so auch im Fall zum neuesten Urteil des EuG (Urt. v. 07.10.2026 – Rs. T-773/25).
2 Sachverhalt
Die österreichische F GmbH ist Großhändler für Arbeitskleidung. Die F GmbH erwarb von dänischen und schwedischen Unternehmern Liefergegenstände unter Verwendung der österreichischen USt-IdNr. Diese Liefergegenstände wurden vom Lieferanten unmittelbar an die Kunden der F GmbH in andere Mitgliedstaaten (außer Österreich) versendet. Die F GmbH rechnete ihre Ausgangsumsätze als innergemeinschaftliche Lieferung ab und deklarierte sie als solche in Österreich. Die Rechnungen wurden ohne Umsatzsteuerausweis erstellt. Sie enthielten auch keinen Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft oder den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Das Finanzamt versagte der F GmbH die Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und setzte „Straferwerbsteuer“ in Österreich nach Art. 41 Abs. 2 MwStSystRL ohne korrespondierenden Vorsteuerabzug fest. Die F GmbH korrigierte die ausgestellten Rechnungen und ergänzte sie um einen Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und den Steuerschuldübergang. Fraglich vor dem EuG war, ob die Jahre später erfolgte Rechnungsberichtigung im Kontext eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes Wirkungen für die Gegenwart (ex nunc) entfalten kann.

3 Entscheidung
Die Entscheidung des EuG in seinem Urteil vom 07.10.2026 (T-773/25) kommt nicht überraschend. Sie ist vielmehr eine Bestätigung der Grundsätze aus der Rs. Luxury Trust Automobile (C-247/21, KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 56 | 2022). Eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung (ex tunc) wurde darin bereits durch den EuGH abgelehnt. Das EuG folgt nun dieser Linie und lehnt auch eine gegenwärtige Wirkung der Rechnungsberichtigung (ex nunc) ab, da die Ziele der Vereinfachungsregelung nicht mehr erreicht werden können. Zum einen soll die Registrierungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat vermieden werden. Mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung ist dieses Ziel aber nicht erreichbar – insbesondere nicht bei einer gegenwärtigen Wirkung. Zum anderen gefährdet, so das EuG, eine mögliche Wirkung „ab-jetzt“ die Sicherstellung der korrekten Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat, beispielsweise durch faktische Änderungen wie den Wegfall des Enderwerbers. Das EuG bekräftigt, dass das Dreiecksgeschäft eine Vereinfachungsregelung darstellt. Dies bedeute aber nicht, dass gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine spätere Anwendung der Vereinfachungsregelung trotz Rechnungsberichtigung möglich sein muss.
4 Folgen für die Praxis
Auch das EuG stellt damit nochmals klar: Ohne ordnungsgemäße Rechnung gibt es kein Dreiecksgeschäft! Die korrekte Rechnungstellung ist für Dreiecksgeschäfte eine zwingende Voraussetzung. Damit bleibt die saubere Abwicklung in der Praxis weiter bedeutsam. Wer von der Vereinfachungsregelung profitieren will, muss penibel auf deren Voraussetzungen achten, um die ansonsten eintretenden Rechtsfolgen zu vermeiden. Dazu gehört etwa die Registrierungspflicht aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat. Ggf. wird auch lokale Umsatzsteuer fällig, wenn der lokale Steuerschuldübergang aufgrund der Registrierung nicht mehr greift. Schließlich ist auch an die „Straferwerbsteuer“ ohne korrespondierenden Vorsteuerabzug nach Art. 41 Abs. 2 MwStSystRL (in Deutschland: § 3d S. 2 UStG) zu denken.
Mit diesem Urteil ist es endgültig klar: Ein „missglücktes Dreiecksgeschäft“ lässt sich nicht heilen. Eine Rechnungsberichtigung kann man sich sparen. Vielmehr greifen die regulären Rechtsfolgen für Reihengeschäfte. Das Mantra lautet weiterhin: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte müssen sicher identifiziert und sauber abgerechnet werden.
Das Thema beschäftigt Sie in der Praxis?
Nutzen Sie unser News & Talk für Einordnung, Vertiefung und Ihre Fragen.

Ansprechpartner