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    BMF eröffnet neue Gestaltungsspielräume für öffentliche Hand, gemeinnützige Organisationen und Holdings
    Umsatzsteuer Newsletter 19/2026

    1    Hintergrund

    Das BMF hat mit zwei Schreiben vom 01.04.2026 wichtige – und längst überfällige – Klarstellungen vorgenommen. Das eine Schreiben behandelt die Nichtsteuerbarkeit von organschaftlichen Innenleistungen in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. Das andere Schreiben beschäftigt sich mit der Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. Beide Schreiben hängen miteinander zusammen. Das BMF schafft mit ihnen wichtige Gestaltungsspielräume für Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Organisationen. Aber auch Holdings können betroffen sein.

    In beiden Schreiben des BMF geht es um die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen (umsatzsteuerrechtlichen) Sphären. Körperschaften des öffentlichen Rechts haben ebenso wie gemeinnützige Organisationen und Holdings neben ihrem wirtschaftlichen Bereich (= unternehmerische Sphäre) auch einen nichtwirtschaftlichen Bereich (= nichtunternehmerische Sphäre). Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts ist dies der sog. Hoheitsbereich, während man bei gemeinnützigen Einrichtungen vom ideellen Bereich spricht. Bei Holdings ergibt sich dieser nichtunternehmerische Bereich aus dem reinen Halten von Beteiligungen. In der Umsatzsteuer bezeichnet man diese nichtunternehmerischen Bereiche mit dem sperrigen Begriff der „nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne“.

    Klar ist, dass bei Leistungsbezügen, die allein im Zusammenhang mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. stehen, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen bleibt. Kommt es zu einem gemischten Bezug von Leistungen, kann der Steuerpflichtige nach dem sog. Aufteilungsgebot nur den anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen. Interessante Optionen ergeben sich, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Nutzungsverhältnisse ändern oder Leistungen innerhalb einer Organschaft in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. abgegeben werden.

     

    2    BMF-Schreiben v. 01.04.2026 (Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe)

    In Anlehnung an die neuere Rechtsprechung kommt das BMF zu dem Ergebnis, dass eine spätere Änderung am Nutzungsverhältnis eines Wirtschaftsguts stets als Vorsteuerberichtigung im Sinne von § 15a UStG zu sehen ist (sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15a UStG vorliegen). Bislang hat die Finanzverwaltung die Korrektur über den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe vorgenommen. In den meisten Fällen wird das Ergebnis das gleiche sein.

    Eine Relevanz hat die neue Sichtweise aber z. B. bei dem wichtigen Thema der Personalgestellungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Betrieb gewerblicher Art an den eigenen Hoheitsbereich. Nach bisheriger Sichtweise war dieser Vorgang nur dann nicht als steuerbare Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anzusehen, wenn beim Personaleinsatz eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Trennung zwischen dem Betrieb gewerblicher Art und dem Hoheitsbereich vorgenommen werden konnte. Zukünftig jedoch ist dieser Personaleinsatz generell von der Besteuerung ausgenommen. Das ist eine wichtige Botschaft für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

     

    3    BMF-Schreiben v. 01.04.2026 (Organschaft)

    Das BMF setzt mit dem weiteren Schreiben endlich die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung um und geht sogar darüber hinaus. Sie erinnern sich: Mit Urteil v. 29.08.2024 (V R 14/24) hat der BFH im Lichte der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-184/23, Finanzamt T II, seine ständige Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigt (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 31 | 2024). Außerdem folgt der BFH dem EuGH auch dahingehend, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet. Das BMF toppt das Ganze sogar noch und stellt klar, dass auch Leistungen des Organträgers an den nichtunternehmerischen Bereich der Organgesellschaft nicht steuerbar sind (der BFH hatte die letztgenannte Konstellation noch explizit offengelassen).

    Diese Aussage eröffnet vielen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie auch gemeinnützigen Einrichtungen einen wichtigen Gestaltungsspielraum für die Bildung einer Organschaft mit ihren Tochtergesellschaften: Denn die Organschaft umfasst damit auch den hoheitlichen bzw. ideellen Bereich des Organträgers und der Organgesellschaft. Gleiches gilt für Holdings, bei denen die Organschaft damit auch den nichtunternehmerischen Bereich einschließt. Egal, ob sonstige Leistungen entgeltlich oder aber unentgeltlich an den eigenen Organträger abgegeben werden, es kommt ab sofort zu keiner Besteuerung mehr. Das BMF übernimmt in vollem Umfang die neuere Rechtsprechung.

    Für die Praxis bedeutet das: Personalkosten und Gewinnaufschlag können ohne Umsatzsteuer von der eigenen Organgesellschaft (mit vielleicht einem günstigeren Tarifvertrag) an den nichtunternehmerischen Bereich der Muttergesellschaft weiterbelastet werden.

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