1 Hintergrund
Für digitale Plattformen (z. B. Internetportale) ist die Abgrenzung zwischen einer Vermittlungsleistung und einem Eigengeschäft von erheblicher Bedeutung. Denn sie entscheidet darüber, wer die über die Plattform angebotene Leistung umsatzsteuerrechtlich gegenüber dem Kunden erbringt. Maßgeblich sind grundsätzlich die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse. Denn die vertragliche Ausgestaltung bildet regelmäßig die wirtschaftliche und geschäftliche Realität ab. Vertragsbestimmungen können nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie rein künstliche Gestaltung aufweisen und mit der tatsächlichen Durchführung nicht übereinstimmen.
Der BFH musste nun über ein Internetportal entscheiden, über das Kunden Mietwagen verschiedener Fahrzeugvermieter buchen konnten. Obwohl das Internetportal gegenüber den Kunden als Vermittler auftrat, nahm das Finanzamt eine eigene Fahrzeugvermietung des Internetportals an. Das FG Köln bestätigte diese Einordnung. Der BFH widerspricht dem mit Urteil vom 21.05.2026 (V R 17/24). Ein Internetportal für Fahrzeugvermietung tätigt jedenfalls dann kein verdecktes Eigengeschäft, wenn es das Fahrzeug nicht selbst angemietet hat.
2 Sachverhalt
Das im Drittland ansässige Internetportal vermittelte Mietwagen verschiedener inländischer Fahrzeugvermieter. Gegenüber den Kunden trat das Internetportal nach seinen AGB und den Buchungsunterlagen als Vermittler auf. Der Mietvertrag wurde bei Abholung des Fahrzeugs zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Autovermieter geschlossen.
Die Kunden zahlten den Gesamtpreis an das Internetportal. Dieser setzte sich aus dem mit dem Autovermieter vereinbarten Nettotarif und einem von dem Internetportal bestimmten Aufschlag zusammen. Das Finanzamt sah hierin eine Vermietungskette und behandelte das Internetportal als Erbringer der Fahrzeugvermietung. Das FG bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, dass das Internetportal aufgrund des Rahmenvertrags mit dem Autovermieter auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Hiergegen legte das Internetportal Revision ein.
3 Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des FG auf und qualifizierte die Leistungen des Internetportals als Vermittlungsleistungen gegenüber dem Autovermieter. Maßgeblich sei zunächst das nach außen erkennbare Auftreten der Beteiligten. Vorliegend wurde den Kunden während des gesamten Buchungsvorgangs hinreichend deutlich gemacht, dass das Internetportal lediglich als Vermittler tätig war und der Mietvertrag erst vor Ort zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Autovermieter zustande kam. Auch der Umstand, dass das Internetportal den Gesamtpreis vereinnahmte, ändere daran nichts.
Der BFH verwarf zudem die Auffassung des FG, das Internetportal habe ein verdecktes Eigengeschäft ausgeübt. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung setze voraus, dass dem vermeintlichen Vermittler die Substanz, der Wert und der Ertrag der vermittelten Leistung bereits vor deren Ausführung übertragen werden. Daran fehle es im Streitfall. Das Internetportal hatte die Fahrzeuge weder selbst angemietet noch konnte aus dem Rahmenvertrag abgeleitet werden, dass ihm die Vermietungsleistungen vorab übertragen worden seien. Die vereinbarten Mietvolumina dienten lediglich der Beschreibung der erwarteten Vermittlungstätigkeit. Zudem sollte der Mietvertrag nach der vertraglichen Ausgestaltung ausschließlich zwischen dem Autovermieter und dem Kunden geschlossen werden, was auch tatsächlich erfolgte. Daher lag keine eigene Fahrzeugvermietung des Internetportals vor. Das Internetportal erbrachte vielmehr Vermittlungsleistungen, für die die Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Fahrzeugvermieter überging.
4 Praxishinweise
Werden Leistungen über Plattformen gebucht, stellt sich immer die Frage, wer gegenüber dem Kunden leistet. Die Entscheidung bestätigt, dass die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation einer Leistung maßgeblich nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und dem Auftreten gegenüber dem Kunden zu beurteilen ist. Allein die Vereinnahmung des Gesamtentgelts durch die Plattform oder die Freiheit, einen Preisaufschlag festzulegen, führt nicht dazu, dass die Plattform als Leistungserbringerin anzusehen ist. Für die Annahme eines Eigengeschäfts der Plattform kommt es vielmehr darauf an, dass die Plattform die betreffende Leistung im eigenen Namen (für fremde Rechnung) erbringt. Plattformen sollten deshalb ihre Vertragsunterlagen, Buchungsprozesse und Kundenkommunikation daraufhin überprüfen, ob die Vermittlerrolle ausreichend klar dokumentiert wird.
Eine verschärfende Abweichung gilt weiterhin für Plattformen, die die Erbringung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen unterstützen. Denn für diese Fälle fingiert § 3 Abs. 11a UStG / Art. 9a MwStVO, dass die Plattform bereits dann als im eigenen Namen für fremde Rechnung handelnd gilt, wenn sie (wie im Regelfall) bloß die Zahlung autorisiert. Dann wird die Plattform unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Stellung oder ihrer Außendarstellung behandelt, als habe sie die Leistung selbst bezogen und erbracht. Die vorliegende Entscheidung betrifft dagegen die allgemeine Abgrenzung für Internetportale zwischen Vermittlungs- und Eigenleistung außerhalb dieses Sonderregimes für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.