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    Elektronische Dienstleistungen

    Zunehmend treten elektronische Dienstleistungen in den Fokus der Finanzverwaltung. Dabei handelt es sich insbesondere um Dienstleistungen wie z.B. App-Verkäufe oder Online-Games. Auch fallen darunter die Vermarktung von Content durch Influencer auf Plattformen wie Youtube, Instagram und Only-Fans, der Kauf und Verkauf von virtuellen Gegenständen wie z.B. Spielcharakteren aus Online-Spielen (sog. Skins) oder spielinterne Transaktionen durch Gamer. Die Grenzen sind hier fließend und laufend kommen neue Angebote auf den Markt. 

    Die umsatzsteuerlichen Stolpersteine bei elektronischen Dienstleistungen sind dabei vielfältig. In der Praxis stellt sich zumeist die Frage, ob eine menschliche Beteiligung vorliegt, die einer elektronischen Dienstleistung entgegensteht. Ein zentraler Aspekt ist die Bestimmung des Leistungsorts, da bei elektronischen Dienstleistungen im B2C-Fall gemäß § 3a Abs. 5 S. 1 UStG der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden entscheidend ist.

     

    Wann liegt eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vor? 

    „Elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ sind solche Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre (Art. 7 Abs. 1 MwStVO). Dabei ist insbesondere maßgeblich, ob eine „menschliche Beteiligung“ den eigentlichen Leistungsvorgang betrifft. Auf Leistungselemente, welche nur der Vorbereitung und der Sicherung der Hauptleistung dienen, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen nicht an.

    Es ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob eine menschliche Beteiligung vorliegt, die einer elektronisch erbrachten Dienstleistung entgegensteht. Die Angebote auf dem Markt sind vielfältig und unterscheiden sich in ihrer konkreten Ausprägung (insb. beim Verkauf von digitalen Gegenständen wie z. B. Online Game Skins). 

     

    Wann ist die menschliche Beteiligung nur minimal? 

    Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL führt beispielsweise die bloße Kommunikation über ein elektronisches Medium nicht dazu, dass die Leistung elektronisch erbracht wird. Insbesondere führt eine elektronische Bestellung und/oder Auftragsverarbeitung alleine nicht dazu, dass eine Leistung auf elektronischem Weg erbracht wird (Art. 7 Abs. 3 Buchst. c MwStVO). Die Anforderungen an den Umfang der minimalen menschlichen Beteiligung hat der Mehrwertsteuerausschuss näher konkretisiert. Danach stellen digitale Inhalte, die per E-Mail verschickt werden, keine elektronisch erbrachte Dienstleistung i.S.d. Art. 7 MwStVO dar. Denn nach Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses erfordert die Übersendung von digitalen Inhalten mehr als nur eine minimales menschliche Betätigung.

     

    Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen

    Erbringt der Leistende eine elektronisch erbrachte Dienstleistungen und ist der Kunde eine Privatperson, richtet sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 UStG nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden. Der Leistende muss dann nach Art. 24a und Art. 24b MwSt-DVO vergleichsweise aufwendig prüfen, wo die Leistung konsumiert wird, und nach den Vorgaben dieses Staates Umsatzsteuer abführen. Als Beweismittel dienen nach Art. 24f MwSt-DVO zum Beispiel die Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, Mobilfunk-Ländercode etc.

     

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