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    Plattformen für Dienstleistungen und digitale Gegenstände

    Bei den Dienstleistungen und digitalen Gegenständen werden Umsätze zu einem großen Teil über digitale Plattformen erzielt. Influencer, Streamer und Gamer erwirtschaften Milliardenumsätze über digitale Plattformen. Für die Umsatzsteuer stellt sich dann die Frage, wer gegenüber dem Kunden leistet: der Anbieter oder aber die Plattform im Rahmen einer Dienstleistungskommission. Die Leistungsbeziehungen sind entscheidend für die Frage, ob Umsatzsteuer in Deutschland anfällt. 

     

    Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG 

    Nach § 3 Abs. 11a S. 1 UStG gilt ein Unternehmer als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd, wenn dieser in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet wird. Die nationale Vorschrift erfasst alle Arten an sonstigen Leistungen, die über ein Telekommunikationsnetz (z. B. Internet) erbracht werden.

    Allerdings fasst die unionsrechtliche Grundlage des § 3 Abs. 11a UStG den Anwendungsbereich deutlich enger. Art. 9a MwSt-DVO setzt in Ausgestaltung der unionsrechtlichen Regelung zur Dienstleistungskommission in Art. 28 der MwStSystRL voraus, dass es sich bei der vermittelten Dienstleistung um eine „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ handeln muss. Art. 9a MwSt-DVO ordnet eine Dienstleistungskommission also nur für die Vermittlung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen  an. 

     

    Kann die Plattform die Dienstleistungskommission vermeiden? 

    Eine Plattform kann die Dienstleistungskommission nicht dadurch vermeiden, dass sie eine andere Person ausdrücklich als Erbringer der elektronisch erbrachten Dienstleistung bestimmt. Eine Plattform gilt unwiderlegbar als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd, wenn es die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert, die Erbringung der Dienstleistungen genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt. Diese Umstände rechtfertigten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die Plattform als Leistungserbringer anzusehen.

    Vgl. auch Umsatzsteuer Newsletter 13/2023: EuGH: Keine Umsatzsteuer für Influencer auf der Plattform OnlyFans

     

    Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Dienstleistungskommission für Plattformen?

    Für Plattformen führt die Dienstleistungskommission zu weitreichenden Deklarations- und Aufzeichnungspflichten. Erbringt die Plattform elektronisch erbrachte Dienstleistungen und ist der Kunde eine Privatperson, was in den allermeisten Fällen zutrifft, richtet sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 UStG nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden. Die Plattform muss dann nach Art. 24a und Art. 24b MwSt-DVO vergleichsweise aufwendig prüfen, wo die Leistung konsumiert wird, und nach den Vorgaben dieses Staates Umsatzsteuer abführen. Dies kann zu Registrierungspflichten führen.

     

    Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Dienstleistungskommission für Anbieter?

    Anbieter erbringen eine B2B-Dienstleistung an die Plattform, die nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz der Plattform steuerbar ist. Sitzt die Plattform im Ausland, sind die Umsätze folglich in Deutschland nicht steuerbar.

     

    Neue fiktive Leistungsketten durch „VAT in the Digital Age“ (ViDA) 

    Die Richtlinie der Europäischen Kommission für die Initiative „VAT in the Digital Age“ enthält fiktive Leistungsketten für digitale Plattformen, die die kurzfristige Unterkunftsvermietung oder Personenbeförderung unterstützen. Aufgrund der enormen Reichweite konkurrieren die Beherbergungsplattformen mit dem Hotelgewerbe, während die Personenbeförderungsplattformen mit Taxiunternehmen konkurrieren. Im Gegensatz zu den traditionellen Anbietern können Privatpersonen und kleine Unternehmen ihre Vermietungs- oder Personenbeförderungsleistungen aktuell über digitale Plattformen anbieten, ohne dass Umsatzsteuer anfällt. Fiktive Leistungsketten sollen dem entgegenwirken. 

    Digitale Plattformen, die kurzfristige Unterkunftsvermietung / Personenbeförderung unterstützen, werden künftig so behandelt, als hätten sie selbst die Leistungen empfangen und erbracht (Art. 28a MwStSystRL). Als „kurzfristige Unterkunftsvermietung“ gilt die ununterbrochene Vermietung für max. 30 Tage. Die fingierte Leistung der Plattform an den Kunden unterliegt der regulären Besteuerung. Bei der kurzfristigen Vermietung ist die Margenbesteuerung nicht anwendbar (Art. 306 Abs. 3 MwStSystRL). Die Leistung des Vermieters / Fahrers an die Plattform ist steuerfrei (Art. 136b MwStSystRL).

    Es bestehen jedoch Ausnahmen, die an die Eigenschaft des Vermieters / Fahrers anknüpfen. So findet die Leistungskette keine Anwendung, wenn der Vermieter / Fahrer der digitalen Plattform seine USt-ID mitteilt und ihr ggü. erklärt, für seine Umsätze selbst USt zu berechnen (Art. 28a Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL). Zudem können Mitgliedstaaten optieren, dass die Regelung für Kleinunternehmer keine Anwendung findet (Art. 28a Abs. 4 MwStSystRL). 

    Die Mitgliedstaaten müssen die Regelung zu der Leistungskette ab dem 01.01.2030 anwenden. Sie können sie jedoch bereits zum 01.07.2028 freiwillig umsetzen.

    Vgl. auch Umsatzsteuer Newsletter 44/2024: VAT in the Digital Age (Teil 1): Neue Leistungs-​ und Lieferketten für digitale Plattformen
     

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