1 Hintergrund
Ist ein App-Store in die Erbringung einer Dienstleistung eingeschaltet und handelt dabei im eigenen Namen und für Rechnung des App-Entwicklers, sieht das Umsatzsteuerrecht eine Leistungskette vor (§ 3 Abs. 11 UStG / Art. 28 MwStSystRL). Der App-Store wird dann umsatzsteuerrechtlich so behandelt, als würde er die Dienstleistung selbst einkaufen und weiterverkaufen. Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde diese Regelung gemäß Art. 9a MwStVO für elektronische Dienstleistungen dahingehend konkretisiert, dass die Leistungskette in bestimmten Konstellationen fingiert wird, ohne dass es auf ein Handeln des App-Stores im eigenen Namen und für fremde Rechnung ankäme (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 33 I 2025).
2 Vorlageverfahren zur Rs. C-101/24 – Xyrality
Das deutsche Vorlageverfahren in der Rs. C-101/24 – Xyrality betrifft jedoch noch die alte Rechtslage vor dem 01.01.2015. Der BFH wollte vom EuGH u. a. wissen, ob eine Leistungskette nach Art. 28 MwStSystRL bei sog. In-App-Käufen vorliegt und ob die Bestellbestätigungen, die der App-Store im Namen der App-Entwickler ausstellte, zu einer Steuerschuld nach § 14c UStG / Art. 203 MwStSystRL führen.

Der EuGH bejahte eine Leistungskette nach Art. 28 MwStSystRL. Der App-Store tritt in Bezug auf die In-App-Käufe im eigenen Namen auf. Ein Handeln des App-Stores im fremden Namen ergibt sich nicht aus den Bestellbestätigungen, die den Namen des App-Entwicklers ausweisen. Denn diese Bestellbestätigungen werden zwangsläufig erst nach Abschluss des Kaufvorgangs ausgestellt (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 36 I 2025).
Der EuGH hatte nur über den Fall zu entscheiden, dass Bestellbestätigungen ausschließlich an Nichtsteuerpflichtige ausgestellt wurden. Aus diesem Grund verneinte er eine Steuerschuld nach § 14c UStG / Art. 203 MwStSystRL und konnte auch die Frage offenlassen, ob die Bestellbestätigungen überhaupt umsatzsteuerliche Rechnungen darstellen (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 36 I 2025).
3 Zurückverweisung durch BFH, Urt. v. 26.03.2026 – V R 46/25 (XI R 10/20)
Trotz dieser vermeintlich klaren Aussage des EuGH sieht der BFH die Revision des Finanzamts als begründet an und verweist den Rechtsstreit zurück an das Finanzgericht. Denn der BFH schließt eine Steuerschuld des App-Entwicklers in Deutschland nicht gänzlich aus. Diese kann sich vorliegend aus § 14c UStG / Art. 203 MwStSystRL ergeben. Das wäre dann der Fall, wenn die Bestellbestätigungen die für eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG erforderlichen Pflichtangaben aufweisen und auch an Steuerpflichtige ausgestellt wurden. Zu diesen Fragen fehlen im bisherigen Verfahren aber Feststellungen, die nun durch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz nachzuholen sind. In diesem Zusammenhang bestätigt der BFH, dass eine Steuerschuld nach § 14c UStG bei einer Rechnungserteilung ausschließlich an Endverbraucher nicht in Frage kommt.
4 Praxisfolgen
Sehr erfreulich ist, dass der BFH nun zum wiederholten Male bestätigt, dass Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige keine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG / Art. 203 MwStSystRL auslösen können. Diese Entscheidung hat auch über die Grenzen der Plattformökonomie hinaus eine große Praxisrelevanz.
Die nunmehr entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, ob die Bestellbestätigungen über In-App-Käufe ausschließlich an Nichtsteuerpflichtige ausgestellt wurden. Diese Frage dürfte für die Vergangenheit allerdings nur sehr schwer zu beantworten sein, so dass hier vermutlich eine sachgerechte Schätzung vorgenommen werden muss. Zutreffend ist sicherlich, dass der Anteil der Steuerpflichtigen bei In-App-Käufen eher gering ausfallen wird. Jedoch kann dies auch für dieses Geschäftsmodell nicht sicher gesagt werden. Der Hintergrund ist, dass die Umsätze in diesem Geschäftsmodell (z. B. durch In-Apps oder Online Video Game Skins) rasant zunehmen. Daher überschreiten (vermeintlich) private Zocker und Streamer regelmäßig die Schwelle zum umsatzsteuerlichen Unternehmer.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist, dass der App-Store zwar aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen Fiktion in § 3 Abs. 11 UStG selbst an den Kunden leistet, jedoch die Bestellbestätigungen im Namen des App-Entwicklers ausstellt. Dieser Umstand kann, sofern die Bestellbestätigungen die für eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten, nun zum Risiko für die App-Entwickler werden. Das sollten App-Entwickler zum Anlass nehmen, die Abrechnungen zu überprüfen – unabhängig davon, ob diese durch sie selbst oder durch einen App-Store in ihrem Namen ausgestellt wurden.