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    Anwendung einrichtungsbezogener Steuerbefreiungen in einer umsatzsteuerlichen Organschaft

    Umsatzsteuer Newsletter 29/2026

    1 Hintergrund

    Die umsatzsteuerliche Organschaft steht erneut im Fokus der unionsrechtlichen Rechtsprechung – diesmal geht es um die Anwendung einrichtungsbezogener Steuerbefreiungen. Rechtssubjekte, die steuerfreie Ausgangsleistungen erbringen, können unstreitig sowohl Organträger wie auch Organgesellschaft sein. Die Organschaft ordnet die rechtlich unabhängige Organgesellschaft dem Unternehmen des Organträgers zu, sofern die Voraussetzung der engen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung vorliegt. Die Organgesellschaften gelten insoweit als unselbständig und können nicht mehr als eigenständige Unternehmer neben dem Organträger auftreten.

    Demgegenüber knüpfen Steuerbefreiungen für Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, regelmäßig nicht an die Unternehmereigenschaft als solche an, sondern richten sich nach bestimmten Merkmalen der leistenden Einrichtung. Unter einer Einrichtung ist dabei nicht das Unternehmen insgesamt, sondern eine abgegrenzte Zusammenfassung sachlicher und personeller Mittel zu verstehen. Einrichtungsbezogene Merkmale sieht das deutsche Gesetz z. B. bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter vor.

    Vor diesem Hintergrund hat das EuG (T‑444/25) nunmehr geklärt, welche Auswirkungen die Zugehörigkeit zu einer Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) auf die Anwendung von Steuerbefreiungen hat, die an spezifische Eigenschaften des Leistenden anknüpfen, wie etwa die Anerkennung als Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL. Nach Auffassung des EuG ist dabei strikt zu unterscheiden zwischen der Frage, wer als Steuerpflichtiger gilt, und den Voraussetzungen, unter denen sich eine Mehrwertsteuergruppe auf eine Steuerbefreiung berufen kann.

     

    2 Sachverhalt und Vorlagefrage

    Im Streitfall bestand eine Mehrwertsteuergruppe aus zwei Stiftungen und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts. Sämtliche Mitglieder waren in unterschiedlichen Bereichen der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung tätig. Allerdings war nur eine der Stiftungen als begünstigte Einrichtung im Sinne der Steuerbefreiungsvorschriften anerkannt. Demgegenüber erbrachte eine der Gesellschaften mit beschränkter Haftung Leistungen gegenüber den betreuten Personen, die darin bestanden, diese rund um die Uhr zu beaufsichtigen. Diese Gesellschaft erfüllte selbst allerdings nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Einrichtung im Sinne der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob die von dieser Gesellschaft erbrachten Leistungen von der Steuer befreit sind, wenn ein anderes Mitglied der Mehrwertsteuergruppe die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, die konkrete Leistung jedoch von einem nicht begünstigten Mitglied gegenüber Dritten erbracht wird.

     

    3 Entscheidung des EuG

    Das EuG stellt klar, dass sich eine Mehrwertsteuergruppe nur dann auf die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL berufen kann, wenn ein Mitglied die Leistungen erbringt, das selbst sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiung erfüllt. Zwar könne ein Gruppenmitglied nicht einzeln als von der Mehrwertsteuergruppe getrennter Steuerpflichtiger angesehen werden. Vielmehr gelten Leistungen eines Mitglieds an Dritte als Leistungen der Mehrwertsteuergruppe. Dennoch sei es möglich, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Hinblick auf den konkreten Leistungserbringer zu prüfen. Für die Beurteilung komme es daher auf die Person an, die die betreffende Dienstleistung tatsächlich erbringt. Die personenbezogenen Merkmale der Steuerbefreiung seien also nicht auf Ebene der Gruppe insgesamt zu prüfen, sondern beim leistenden Mitglied. Erfüllt dieses Mitglied die Voraussetzungen nicht, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden, selbst wenn ein anderes Gruppenmitglied begünstigt ist.

     

    4 Praxisfolgen

    Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, auch für das deutsche Umsatzsteuerrecht. Zwar bestehen Unterschiede zwischen einer Mehrwertsteuergruppe und einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Gleichwohl sind die zugrunde liegenden Wertungen übertragbar, sodass die Entscheidung auch für die deutsche Praxis relevant ist. Die Organschaft erweitert nicht den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung über die jeweilige Einrichtung hinaus.

    Für Organkreise ergibt sich daraus ein erhöhter Prüfungsbedarf hinsichtlich der Leistungsbeziehungen mit Dritten. Es ist zu klären, welche konkrete Einrichtung die Leistung gegenüber Dritten erbringt. Werden Leistungen außerhalb der begünstigten Einrichtung erbracht, entfällt insoweit die Steuerbefreiung. Zugleich entstehen aber auch Gestaltungsspielräume im Hinblick auf die Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen: Werden Leistungen zunächst von einer nicht begünstigten Einrichtung an die begünstigte Einrichtung erbracht, liegen nichtsteuerbare Innenleistungen vor. Innenleistungen sind unschädlich, solange die Außenleistung der begünstigten Einrichtung zugerechnet werden kann.

    Schließlich hat die Entscheidung auch Bedeutung für den Anwendungsbereich des § 2b UStG. Die Anwendung der Regelung hängt davon ab, ob der Leistende eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Überträgt man die Entscheidung auf diesen Bereich, führt die Eingliederung einer privaten Rechtsform in das Unternehmen einer öffentlich-rechtlichen Trägerkörperschaft nicht dazu, dass sich diese auf § 2b UStG berufen kann. Nur unter den engen Voraussetzungen der Saudaçor-Rechtsprechung kommt eine Anwendung in Betracht. Es müssen Alternativen gesucht werden, wie etwa die Eingliederung einer Anstalt des öffentlichen Rechts als Organgesellschaft. 
     

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