In den letzten Zügen der Legislaturperiode verordnet die Bundesregierung zum Jahreswechsel Bürokratie-Entlastung (Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie). Betroffen sind unter anderem auch Regelungen zur Meldung von grenzüberschreitenden Zahlungen nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Zahlungen an oder von Ausländern im Sinne der AWV müssen künftig nur noch gemeldet werden, wenn sie den Betrag von EUR 50.000 überschreiten. Daneben werden weitere Meldegrenzen erhöht oder Meldepflichten ganz gestrichen. Von der Entlastung profitieren Privatpersonen, Unternehmen und die Verwaltung.
Die Möglichkeit zur Ahndung mit Bußgeldern bis zu EUR 30.000 bei Verstößen gegen die Meldepflichten bleibt bestehen.
1 Pflichten zur Meldung von Zahlungen nach der AWV
Die prominenteste, wenngleich dennoch häufig unbeachtete Meldepflicht findet sich in § 67 AWV. Zahlungen, die ein Inländer an einen Ausländer leistet, oder die ein Inländer von einem Ausländer empfängt, sind an die Deutsche Bundesbank zu melden, wenn sie EUR 12.500 überschreiten. Die Grenze des Betrags wird mit Wirkung zum 01.01.2025 auf EUR 50.000 erhöht. Die Zahlungen sind zu kategorisieren und monatlich an die Bundesbank zu melden (Z4-Meldung). Die Meldung muss bis zum siebten Kalendertag des auf die Zahlung folgenden Monats erfolgen. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder das Verbringen von Waren sind nach wie vor nicht meldepflichtig, § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV.
Die Entlastung dürfte hauptsächlich Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen betreffen, zu deren wirtschaftlicher Tätigkeit bspw. grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Vermietungen gehören. Auch Zahlungen im privaten Bereich sind betroffen, müssen aber künftig ebenfalls noch gemeldet werden, wenn sie mehr als EUR 50.000 betragen.
Neu ist ebenfalls, dass Zahlungen im Transithandel (bisher § 68 AWV) und Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen (bisher § 69 AWV) nicht mehr der Meldepflicht unterliegen. Die Bestimmungen werden ersatzlos gestrichen.
Inländer, die Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Ausländer haben, haben diese zu melden, wenn sie jeweils zusammengerechnet EUR 5.000.000 überschreiten, § 66 Abs. 1 AWV (Z5-Meldung). Die Grenze wird zum 01.01.2025 um eine Million Euro auf EUR 6.000.000 angehoben.
Neu ist ebenfalls eine Teilvereinheitlichung der Meldefristen. So müssen Zahlungen im Rahmen des § 67 und § 70 ab dem 01.01.2025 einheitlich bis zum siebten Werktag des jeweiligen Folgemonats gemeldet werden. Bisher galten unterschiedliche Fristen.
2 Auswirkungen für Meldepflichtige
Die Änderung der AWV dürfte dazu führen, dass zahlreiche Zahlungen ab dem 01.01.2025 nicht mehr gemeldet werden müssen. Grundlegende Änderungen im Mechanismus der Meldepflichten gibt es hingegen nicht. Die meisten Unternehmen dürften die Änderungen deshalb mit einer Anpassung ihrer Arbeits- und Organisationsanweisung ausreichend beachtet haben.
3 Maßnahmen bei unterlassener Meldung
Verstöße gegen die Meldepflichten können mit Bußgeldern bis zu EUR 30.000 geahndet werden, § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 AWG. Aufgrund der Höhe des Bußgeldes unterliegen Verstöße einer Verfolgungsverjährung von drei Jahren, § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die Anhebung der meldepflichtigen Beträge erfolgt zum 01.01.2025. Für die Vergangenheit bleiben die Grenzen in der Fassung bis zum 31.12.2024 relevant. Meldepflichtige, die in der Vergangenheit ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind, müssen also drei Jahre rückwirkend noch die alten Meldegrenzen beachten. Drei Jahre nach der Meldung im kommenden Januar 2025 – also im Januar 2028 – wird eine Verfolgung unterlassener Meldungen als Ordnungswidrigkeit nicht mehr möglich sein.
Erkennen Meldepflichtige, dass vor oder nach dem 01.01.2025 Meldungen nicht abgegeben wurden, sollte die Abgabe einer Offenlegung nach § 22 Abs. 4 AWG in Betracht gezogen werden. Danach wird eine unterlassene Meldung nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wenn der Verstoß
- fahrlässig begangen und
- im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt wurde sowie
- Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen wurden.
In der Regel stehen die Chancen gut, mit einer Offenlegung einem Bußgeld zu entgehen. Es ist empfehlenswert, zur Vermeidung von künftigen Verstößen eine Arbeits- und Organisationsanweisung zu erstellen und zu dokumentieren.
Zu beachten ist, dass die Offenlegung an das zuständige Hauptzollamt zu richten ist. Die Zahlungen müssen allerdings an die Bundesbank nachgemeldet werden.
Ansprechpartner:
Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
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Stand: 20.12.2024