Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte vor Kurzem einen Referentenentwurf zur Änderung verschiedener Zollvorschriften. Neben einer Vielzahl redaktioneller Änderungen soll nach dem Entwurf der Freihafen Cuxhaven aufgehoben werden. Nachdem zum Jahreswechsel 2012/13 bereits der Freihafen Hamburg aufgehoben worden war, verbliebe damit der Freihafen Bremerhaven als letzter deutscher Freihafen.
Außerdem sollen die Bußgeldvorschriften im Truppenzollgesetz (TrZollG) und im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) neu gefasst werden. Für einige Verstöße soll das maximal zu verhängende Bußgeld auf EUR 30.000 erhöht werden. Das BMF wird zur Präzisierung der neuen Regelungen durch Rechtsverordnungen ermächtigt.
1 Aufhebung des Freihafens Cuxhaven
Die Aufhebung des Freihafens Cuxhaven zum 01.01.2026 wird damit begründet, dass das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung in keinem sinnvollen Verhältnis zum personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung stehe. Dies gelte (wie schon bei der Aufhebung des Freihafens Hamburg vor mehr als zehn Jahren) vor allem deshalb, weil der Status als Freizone des Kontrolltyps I durch Änderungen des Europäischen Zollrechts in der Regel keine wesentlichen Vorteile mehr bietet. Vor diesem Hintergrund hatte die Hafenverwaltung selbst die Aufhebung beantragt.
2 Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen
Der Freihafen Cuxhaven ist gegenwärtig noch eine Freizone im Sinne des Art. 243 Abs. 1 UZK, in der Waren gelagert werden können, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen (z. B. Einfuhrgenehmigungen) angewandt werden. Mit der Aufhebung der Freizone wird der bisher abgegrenzte Bereich zum regulären Zollgebiet der Union.
Für Ware, die ab der Aufhebung aus dem Drittland in das Gebiet des Freihafens verbracht wird, sind die allgemeinen Regeln bei Wareneingang in das Zollgebiet der Union anzuwenden. Die Ware ist zu gestellen und kann maximal 90 Tage in der vorübergehenden Verwahrung verbleiben, ohne in ein anderes Zollverfahren überführt zu werden. Um zu erreichen, dass Nicht-Unionsware über den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung hinaus dennoch nicht der Einfuhrabgabenerhebung oder handelspolitischen Maßnahmen unterzogen wird, kann die Ware in ein eingerichtetes Zolllager verbracht werden. Öffentliche Zolllager erfüllen eine ähnliche Funktion wie Freizonen. Darüber hinaus können Wirtschaftsbeteiligte private Zolllager selbst einrichten. Die Einrichtung erfordert eine Bewilligung.
Umsatzsteuerrechtlich wird das Gebiet zum Inland im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 UStG. Lieferungen in das Gebiet sind keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen mehr. Damit entfällt vor allem die Gestaltungsmöglichkeit, Waren steuerfrei zur Abholung in den Freihafen zu liefern (FCA Freihafen Cuxhaven). Dies war bisher möglich, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger im Ausland die Waren für sich verwendete oder an einen Dritten weiterlieferte.
Unternehmen, die Waren aus dem bisherigen Freihafen beziehen oder Lieferungen bzw. sonstige Leistungen dorthin ausführen, sollten überprüfen, ob ihre zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Prozesse anzupassen sind. Als Alternative kann der Freihafen Bremerhaven oder ein öffentliches bzw. privates Zolllager genutzt werden.
3 Anpassung der Bußgeldvorschriften im TrZollG
Neu gefasst wurde der § 26 TrZollG über die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Vorschriften zur Überführung von Waren in die Truppenverwendung. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände wurden erweitert und beziehen nun auch Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der EU ein. Die Höhe des möglichen Bußgeldes wurde auf EUR 30.000 angehoben. Das BMF wird dazu ermächtigt, die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der EU erforderlich ist.
Das TrZollG sah einen Ordnungswidrigkeitstatbestand für Verstöße gegen Unionsrechtsakte bis dato nicht vor. Bemerkenswert ist, dass erst jetzt – über zehn Jahre nach Einführung des UZK – diese Anpassung vorgenommen wird.
Bisher fehlte es an einer Rechtsgrundlage, mit der anhand des TrZollG solche Verstöße geahndet werden konnten. Auch über die TrZollV konnten solche Verstöße bisher nicht geahndet werden, da es keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Regelung auf Verordnungsebene gab.
4 Anpassung der Bußgeldvorschriften im ZollVG
Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen (z. B. UZK anstatt ZK, Unionswaren anstatt Gemeinschaftswaren) werden die bisherigen §§ 31 und 31a ZollVG über die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen zollrechtsbezogene Vorgänge zusammengelegt und neu gefasst. Auch hier wird die Höhe des möglichen Bußgeldes in einigen Fällen auf EUR 30.000 angehoben.
Ansprechpartner:
Dr. Christian Salder
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Stand: 22.04.2024