1 Estland
Nachdem Estland zum 01.01.2024 den Regelsteuersatz von 20 % auf 22 % angehoben hatte (siehe KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 03 ǀ 2024), wird der Regelsteuersatz in einer weiteren Anpassung ab 01.07.2025 von 22 % auf 24 % erhöht.
2 Finnland
Auch Finnland hat seinen Regelsteuersatz geändert. Er stieg zum 01.09.2024 von vormals 24 % auf 25,5 %.
3 Italien
Die italienische Finanzverwaltung hat die Liste der Unternehmen, die das sogenannte Split Payment anzuwenden haben, mit Wirkung ab 01.01.2025 aktualisiert. Zur Erinnerung, die dort aufgelisteten Steuerpflichtigen müssen die Umsatzsteuer für Eingangsleistungen nicht an den Leistenden, sondern direkt an ein besonderes Konto des Fiskus entrichten. Der Leistende muss auf seinen Rechnungen auf das Split Payment hinweisen. Unser KMLZ VAT-ID Verifier enthält eine Schnittstelle, mit der geprüft werden kann, ob ein italienisches Unternehmen unter das Split-Payment-System fällt.
4 Rumänien
Seit 01.09.2024 versendet die Finanzverwaltung vorausgefüllte Steuererklärungen (P300) an alle in Rumänien für Umsatzsteuer registrierten Steuerpflichtigen. Wenn zwischen der vom Steuerpflichtigen eingereichten und der von der Finanzverwaltung vorausgefüllten Umsatzsteuererklärung Differenzen von mehr als 20 % des Gesamtumsatzes und mindestens 5.000 RON Umsatzsteuer bestehen, wird der Steuerpflichtige aufgefordert, die Abweichungen innerhalb von 20 Tagen zu begründen. Bis 31.12.2024 sind noch keine Bußgelder für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu zahlen.
Zum 01.07.2024 hat Rumänien das System „RO e-Transport“ eingeführt. Die Finanzverwaltung kontrolliert damit zusammen mit der Zollbehörde elektronisch den Transport von Waren mit hohem Steuerrisiko. Ziel ist die Betrugsbekämpfung. Deshalb ist bei Verstößen auch mit Strafen bis zur Höhe des Warenwertes zu rechnen.
Ab 01.01.2025 sind in Rumänien für Umsatzsteuer registrierte nicht ansässige Steuerpflichtige verpflichtet, SAF-T-Berichte (D406) einzureichen. Es wird erwartet, dass diese neue Regelung zur schrittweisen Abschaffung der Erklärung 394 führt.
5 Slowakei
Zum 01.01.2025 erhöht die Slowakei den Regelsteuersatz von 20 % auf 23 %. Gleichzeitig wird ein weiterer ermäßigter Steuersatz von 19 % für gewisse Lebensmittel, nicht alkoholische Getränke, die in Restaurants serviert werden, und die Lieferung von Elektrizität eingeführt. Für Grundnahrungsmittel, Medizin, Bücher, Übernachtungsdienstleistungen und Restaurationsdienstleistungen reduziert sich der bisherige ermäßigte Steuersatz von 10 % auf 5 %.
Die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben kann künftig im Zeitraum der Steuerentstehung abgezogen werden, auch wenn (noch) keine Rechnung des Lieferanten vorliegt. Derzeit ist der Besitz einer Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Nach der Neuregelung müssen die Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug durch andere Dokumente nachweisen, aus denen der Erwerb der Gegenstände und der Umsatzsteuerbetrag hervorgehen.
Zudem wird der Schwellenwert für die Vereinfachungen bei Kleinbetragsrechnungen von EUR 1.000 auf EUR 400 gesenkt.
6 Slowenien
In Slowenien ist es ab 01.01.2026 möglich, eine umsatzsteuerliche Organschaft zu bilden. Die Regelung gleicht denen in anderen EU-Ländern. Der Organträger kann die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für seine Organgesellschaften gemeinsam erfüllen. Zudem werden Innenleistungen zwischen verbundenen Unternehmen in der Organschaft nicht steuerbar sein, sodass auf diese keine Umsatzsteuer anfällt.
Ebenfalls ab dem 01.01.2026 werden Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen an andere Unternehmen auszustellen. Diese elektronischen Rechnungen müssen dann außerdem innerhalb von 8 Tagen vom Aussteller und vom Empfänger an den slowenischen Fiskus übermittelt werden.
7 Tschechien
In Tschechien befinden sich derzeit mehrere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren. Mit ihrer Verabschiedung wird bis Ende des Jahres gerechnet:
- Die Vorsteuer kann derzeit bis zu drei Jahren nach ihrer Entstehung abgezogen werden. Künftig muss der Vorsteuerabzug bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist, ausgeübt werden. Die Verjährungsfrist zur Korrektur von Umsatzsteuererklärungen liegt derzeit bei drei Jahren und soll zukünftig sieben Jahre betragen.
- Für die verpflichtende Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist eine neue Regel geplant. Wird die Eingangsleistung nicht bis zum Ende des sechsten Monats nach ihrer Fälligkeit bezahlt, muss der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug korrigieren.
- Darüber hinaus soll das Prozedere zur Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte angepasst werden. Zukünftig muss die Rechnung einen Vermerk enthalten, dass der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet.
Ansprechpartner:

Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
Stand: 11.12.2024