Umsatzsteuer Newsletter 20/2025
Aufteilung des Gesamtentgelts beim Spar-Menü: Wann ist eine Aufteilung sachgerecht?
Dauerbrenner in der Betriebsprüfung ist seit Jahren, welche Methode bei der Aufteilung des Entgelts sachgerecht ist. Im Grundsatz sind Unternehmen frei in der Wahl der Aufteilungsmethode, sofern diese sachgerecht ist. Doch was heißt „sachgerecht“ konkret? Der BFH hat nun im Zusammenhang mit der Aufteilung des Pauschalpreises für Spar-Menüs entschieden, wann die Aufteilung anhand des Wareneinsatzes nicht sachgerecht ist.
1 Hintergrund
Werden in der Systemgastronomie Speisen und Getränke zum Verzehr außer Haus zusammen zu einem Pauschalpreis abgegeben (sog. „Spar-Menüs“), so ist dieser Preis aufzuteilen. Denn es handelt sich um zwei selbständige Hauptleistungen, bestehend aus der Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz von 7% und der Lieferung eines Getränks zum Regelsteuersatz von 19%. In der Praxis stellt sich dann immer wieder die Frage, welche Aufteilungsmethode anzuwenden ist. Neben der Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise zueinander kommt grundsätzlich auch eine Aufteilung anhand des Wareneinsatzes in Betracht. Die Aufteilungsmethode nach Wareneinsatz ist insbesondere in der Systemgastronomie sehr beliebt, wenn z. B. für bestimmte Komponenten des Spar-Menüs keine Einzelverkaufspreise vorliegen (z. B. einzelne Burgersorten, Spielzeug im Kinder-Menü etc.). Da die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher liegt als die auf Speisen, ergibt sich durch die Aufteilung anhand des Wareneinsatzes regelmäßig eine niedrigere Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer, als es bei der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen der Fall wäre. Der BFH hatte nun darüber entscheiden, ob die Aufteilungsmethode nach Wareneinsatz im konkreten Fall sachgerecht ist.
 

Aufteilung des Gesamtentgelts beim Spar-Menü, Beschreibung im Text

 
2 Sachverhalt
Im Urteilsfall geht es um Franchisenehmerinnen, die Schnellrestaurants betreiben. Sie verkauften Spar-Menüs bestehend aus einem Getränk, Burger und Pommes Frites zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus. Die Franchisenehmerinnen teilten den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der sog. „Food and Paper“-Methode. Dabei erfolgte die Aufteilung anhand des Wareneinsatzes, d. h. anhand der Summe aller Aufwendungen für die Speisen und das Getränk. Das erstinstanzliche Finanzgericht hielt die „Food and Paper“-Methode für zulässig. Dagegen wehrte sich das Finanzamt im Revisionsverfahren.
 
3 Entscheidung des BFH vom 22.01.2025 – XI R 19/23
Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn nach Auffassung des BFH führt die angewandte „Food and Paper“-Methode im vorliegenden Fall zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Dies begründete der BFH damit, dass bei Anwendung dieser Methode der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü teilweise über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Dies widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität. Denn der Preis für einen Burger in einem rabattierten Spar-Menü könne nicht höher sein als sein Einzelverkaufspreis außerhalb eines rabattierten Spar-Menüs. Zudem berücksichtigten die Franchisenehmerinnen Veränderungen der Einkaufspreise für den Wareneinkauf unmittelbar bei der Aufteilung, obwohl sie die betreffende Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkauften. Auch darin liegt nach Ansicht des BFH ein nicht sachgerechtes Ergebnis.
 
Die Frage, welche Aufteilungsmethode im vorliegenden Fall anzuwenden ist, musste der BFH nicht entscheiden. Dennoch gibt er wertvolle Hinweise zum Verhältnis der Aufteilungsmethoden zueinander. So weist er darauf hin, dass der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Zwar könnten auch bei fehlenden Einzelverkaufspreisen fiktive Verkaufspreise berechnet werden. Jedoch weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass es zulässige Ausnahmen von dieser Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen geben kann. Notwendige Voraussetzung hierfür ist aber, dass die angewendete Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die grundsätzlich vorzunehmende Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
 
4 Praxisfolgen
Wann ist eine Aufteilungsmethode sachgerecht? Mit dieser Frage müssen sich Unternehmer auseinandersetzen, die Waren mit unterschiedlichem Umsatzsteuersatz zu einem Pauschalpreis anbieten. Das gilt nicht nur für Spar-Menüs in der Systemgastronomie, sondern auch für Produkt-Bundles und Kombiangebote. Der BFH stellt einmal mehr klar, dass eine Aufteilungsmethode nur dann sachgerecht ist, wenn sie zu wirtschaftlich vernünftigen Ergebnissen führt. Vernünftige Ergebnisse lassen sich wie im Urteilsfall jedenfalls dann nicht erzielen, wenn der mit der Wareneinsatzmethode berechnete Preis für eine Ware des Pauschalangebots höher ist als ihr tatsächlicher Einzelverkaufspreis. Dies leuchtet ein. 
 
Sofern Einzelverkaufspreise vorliegen, sollte eine Aufteilung nach dem Verhältnis dieser Einzelpreise zueinander normalerweise zu einem sachgerechten Ergebnis führen. Muss jedoch mangels tatsächlicher Einzelverkaufspreise auf fiktive Werte zurückgegriffen werden, dürften gute Gründe dafür sprechen, dass die Aufteilung nach dem Wareneinsatz zumindest ebenso sachgerecht ist. Denn beim Rückgriff auf fiktive Einzelverkaufspreise lässt sich eine gewisse Unschärfe naturgemäß nicht vermeiden, wohingegen der tatsächliche Wareneinsatz grundsätzlich der wirtschaftlichen Realität entspricht. Jedenfalls bleibt es auch nach der Entscheidung des BFH dabei, dass es auf die Frage der Sachgerechtigkeit keine pauschale Antwort gibt. Wie so oft in der Umsatzsteuer kommt es auch bei dieser Frage auf die konkreten Umstände im Einzelfall an.
 
 
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Stand: 26.06.2025