Umsatzsteuer Newsletter 12/2013
Kroatiens EU-Beitritt erfordert auch Umstellungen im SAP-System
Der Beitritt zur EU erfordert für Unternehmer mit Geschäftsbeziehungen nach Kroatien Änderungen in einzelnen Einstellungen im SAP-System. Die Geschäftsvorfälle sind künftig umsatzsteuerlich anders zu würdigen. Dies ist bei den Einstellungen des Kunden, der Verwendung der richtigen Steuerkennzeichen, den Rechnungslayouts und den Umsatzsteuer-Erklärungen, Zusammenfassenden Meldungen und Intrastat-Erklärungen entsprechend umzusetzen.


1. Hintergrund

In unserem Newsletter 10/2013 haben wir Sie über den EU-Beitritt Kroatiens zum 01.07.2013 informiert. Kroatien hat ab diesem Tag das Mehrwertsteuersystem der EU einzuführen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt Kroatien dann als EU-Mitgliedstaat und nicht mehr als Drittlandsgebiet. Lieferungen und Dienstleistungen werden künftig folglich umsatzsteuerlich anders beurteilt als bisher. Die Unternehmen sind daher verpflichtet, die entsprechenden umsatzsteuerlichen Umstellungen in der Geschäftsabwicklung vorzunehmen.

2. Handlungsbedarf im SAP-System

Die neuen umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind auch in den ERP-Systemen der Unternehmen entsprechend abzubilden. Um eine saubere Abbildung der Geschäftsvorfälle im SAP-System gewährleisten zu können, sind in folgenden Bereichen Änderungen vorzunehmen:

2.1 Kroatien als EU-Staat

Kroatien ist durch den Beitritt zu den EU-Mitgliedsstaaten ab dem 01.07.2013 als EU-Mitgliedsstaat zu kennzeichnen. Dies hat in den allgemeinen Ländereinstellungen durch einen Haken bei „EU-Mitgliedstaat“ zu erfolgen.

2.2 Stammdaten der Kunden und Lieferanten

Da die Lieferungen nach Kroatien sowie die Einkäufe aus Kroatien ab dem 01.07.2013 als innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe zu deklarieren sind, muss bei den kroatischen Kunden und Lieferanten die jeweilige kroatische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Customizing hinterlegt werden.

2.3 Steuerkennzeichen

Die Steuerkennzeichen für Umsätze im Zusammenhang mit Kroatien sind ab dem 01.07.2013 zu überprüfen und anzupassen. Es können sich hieraus beispielsweise folgende Änderungen ergeben:

Soweit Waren über ein Auslieferungslager in Kroatien an Kunden veräußert werden und die Waren aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugekauft werden, muss künftig ein neues Steuerkennzeichen für innergemeinschaftliche Erwerbe in Kroatien implentiert werden.

Gleiches gilt, falls in Kroatien eine Betriebsstätte besteht und diese sonstige Leistungen bezieht, für die die Steuerschuld aufgrund des Artikels 196 MwStSystR zwingend auf die Betriebsstätte übergeht.

Im Ergebnis sind neue Steuerkennzeichen u.a. für folgende in Kroatien steuerbare Umsätze erforderlich:

Ausgangsseite:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen nach Kroatien
  • Sonstige Leistungen in Kroatien mit Reverse Charge

Eingangsseite:

  • Innergemeinschaftliche Erwerbe in Kroatien (25 %)
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe in Kroatien (10 %)
  • Sonstige Leistungen eines nicht in Kroatien ansässigen Unternehmers mit Reverse Charge

Die neuen Steuerkennzeichen sind ab dem 01.07.2013 zu aktivieren. Gleichzeitig sind die bisher geltenden Steuerkennzeichen für Ausfuhrlieferungen nach Kroatien bzw. Einfuhren in Kroatien für alle Umsätze nach dem 30.06.2013 entsprechend zu validieren.

2.4 EU-Kennzeichen

Die Steuerkennzeichen sind mit dem entsprechenden EU-Kennzeichen zu versehen, da sonst keine Übernahme in die Zusammenfassende Meldung erfolgt. Ob bei Ihren bisherigen Steuerkennzeichen das korrekte EU-Kennzeichen hinterlegt ist, können Sie mit der Transaktion S_ALR_87012365 überprüfen. Die richtigen EU-Kennzeichen lauten:

  • 1 = innergemeinschaftliche Lieferung
  • 4 = innergemeinschaftliche Dienstleistung
  • 9 = innergemeinschaftlicher Erwerb
  • 5 = innergemeinschaftliche Dienstleistung Eingang

2.5 Konditionssätze

Neben den unter Buchstabe c) angesprochenen Steuerkennzeichen sind daneben jeweils Konditionssätze in der VK13 anzulegen, aufgrund derer das System das Steuerkennzeichen bei einer Lieferung/Leistung ermittelt.

2.6 Rechnungslayouts

Die Unternehmen haben die Rechnungslayouts u. a. für Lieferungen nach Kroatien anzupassen. Künftig sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden sowie ein Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung anzugeben. Bei B2B-Leistungen ist ebenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden anzugeben.

Soweit im Rahmen eines Warenlagers innergemeinschaftliche Erwerbe in Kroatien getätigt werden, ist darauf zu achten, dass künftig auch die eigene kroatische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Bestellung verwendet wird. Die Verwendung der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer würde zu einem zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland gem. § 3 d S. 2 UStG führen, für den kein Vorsteuerabzug möglich ist.

2.7) Intrastat

Für die künftige Erstellung der Intrastat-Erklärung für Warenbewegungen innerhalb der EU ist künftig das ISO-Kennzeichen für Kroatien zu hinterlegen. Dieses lautet „HR“.

Ansprechpartner:

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER
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Stand: 11.06.2013