Umsatzsteuer Newsletter 22/2014
BMF konkretisiert neue Regelungen zum Steuerschuldübergang
Am 26.09.2014 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zu den am 01.10.2014 in Kraft getretenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Kroatiengesetz) veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen hier die Änderungen des § 13b UStG bezüglich Bauleistungen, die Lieferung von Tablet-Computern, Spiele-Konsolen und von Metallen. Neben einigen präzisierenden Ausführungen enthält das BMF-Schreiben insbesondere eine Übergangsregelung für Lieferungen, die vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden.

1. Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
Nach der gesetzlichen Regelung geht die Steuerschuld bei Bauleistungen lediglich auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nach Auffassung des BMF ist dies (nach wie vor) der Fall, wenn die Bauleistungen mehr als 10% des Weltumsatzes ausmachen. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung darf der leistende Unternehmer ausgehen, wenn der Leistungsempfänger vom für ihn zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung USt 1 TG nach dem mit BMF-Schreiben vom 26.08.2014 veröffentlichten Muster erhalten hat. Gemäß dem neuen Abschn. 13b.3 Abs. 4 UStAE hat die Bescheinigung eine maximale Geltungsdauer von drei Jahren. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger gem. Abschn. 13b.3 Abs. 5 UStAE selbst dann über, wenn das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger zwar eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat, dieser die Bescheinigung dem leistenden Unternehmer jedoch nicht vorgelegt hat.

Abschn. 13b.3 Abs. 8 UStAE enthält nun eine Klarstellung für Bauträger: Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, erbringen bloße Grundstückslieferungen. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Kaufverträge noch Einfluss des Käufers auf die Bauausführung und –gestaltung zulassen.

2. Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
Das Gesetz sieht vor, dass die Steuerschuld bei Gebäudereinigungsleistungen auf den Leistungsempfänger unabhängig davon übergeht, ob er die bezogene Leistung auch für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet. Dies setzt voraus, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Abschn. 13b.5 Abs. 4 S. 1 UStAE wird durch das BMF-Schreiben entsprechend angepasst. Beim Bescheinigungsverfahren gelten die Regelungen zu den Bauleistungen analog (Abschn. 13b.5 UStAE).

3. Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 13b.7 UStAE um eine Definition des Tablet-Computers (Abs. 1a) und der Spiele-Konsole (Abs. 1b). Ein Tablet-Computer ist demnach „ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann.“ Auf die Ausstattung mit einer Tastatur kommt es damit für die Einordnung als Tablet nicht an. Geräte, die in einem einzigen Gehäuse untergebracht und vollständig über eine Touchscreen zu bedienen sind, gelten damit als Tablets, selbst wenn sie zusätzlich mit einer Tastatur ausgestattet sind. Ob es sich hierbei um eine für die Praxis taugliche Definition und Abgrenzung handelt kann bezweifelt werden. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Produkten, auf die diese Beschreibung zutrifft (z.B. mobile Navigationsgeräte, elektronische Notizblöcke für Servicepersonal in der Gastronomie usw.). „Spiele-Konsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt werden. Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen haben, z.B. Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blu-ray Discs.“

4. Lieferung von Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)
Der neu in den UStAE eingefügte Abschn. 13b.7a enthält Definitionen der jeweiligen Metalle. Die Definitionen orientieren sich stark an den Erläuterungen zum Zolltarif. Wesentliche, neue Aspekte und Informationen über den Zolltarif hinaus enthält der Abschnitt nicht. Um die zolltarifliche Einreihung abzusichern, bleibt betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke zu beantragen.

5. Einschränkung für die Differenzbesteuerung
Mit dem BMF-Schreiben schließt die Finanzverwaltung den Übergang der Steuerschuld für die Fälle aus, in denen der leistende Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG wählt. Der Grund hierfür liegt darin, dass dem Leistungsempfänger im Rahmen der Differenzbesteuerung die Bemessungsgrundlage für die bezogene Leistung regelmäßig nicht bekannt ist.

6. Vereinfachungsregel in Abschn. 13b.8 UStAE
§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG enthält nun eine gesetzliche Vereinfachungsregel. Der Wortlaut der bisherige Vereinfachungsregel in Abschn. 13b.8 UStAE wird diesem Umstand angepasst. Abschn. 13b.8 UStAE spricht nun nicht mehr davon, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Parteien sich über die Anwendung des § 13b UStG einig waren, auch wenn dieser objektiv nicht einschlägig ist. Zukünftig „gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner“. Ähnlich wie bereits bei der gesetzlichen Regelung stellt sich auch hier die Frage, ob die Aussage nicht den Rahmen des rechtlich Zulässigen verlässt, da damit faktisch der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens erweitert wird. Die Vereinfachungsregel ist gem. Abs. 2 jedoch nicht anwendbar, wenn die Eigenschaft des Leistungsempfängers fraglich ist, insbesondere also, ob dieser Bauleister ist.

7. Übergangsregelung bis 31.12.2014
Schließlich sieht das BMF für Lieferungen entsprechender Materialien, die vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden, eine Übergangsregelung vor. Danach beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die beiden Vertragsparteien einvernehmlich davon ausgegangen sind, dass der Lieferant die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer schuldet. Ist der Leistungsempfänger nicht mit der Abrechnung mit Umsatzsteuer einverstanden, ist die Anwendung der Nichtbeanstandungsregel ausgeschlossen. Zusätzlich setzt die Anwendung der Nichtbeanstandungsregel voraus, dass der leistende Unternehmer den Umsatz ordnungsgemäß versteuert.

Für die „einvernehmliche“ Anwendung der alten Rechtslage muss es ausreichend sein, wenn der Leistende Umsatzsteuer in Rechnung stellt, die der Leistungsempfänger zahlt (und als Vorsteuer in Abzug bringt). Das erforderliche Einvernehmen kann keine weitergehende Verständigung zwischen den Parteien voraussetzen. Andernfalls wäre die Nichtbeanstandungsregel nichts anderes als die Vereinfachungsregel im Sinne des § 13b Abs. 5 S. 7 UStG/Abschn. 13b.8 UStAE und liefe in der Praxis weitestgehend leer. Freilich geht aber der Leistende ein gewisses Risiko ein, wenn er Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellt. Weist der Leistungsempfänger die Rechnung zurück, muss er seine Rechnungen korrigieren und das Reverse-Charge-Verfahren anwenden (§ 14c Abs. 1 UStG). Vor diesem Hintergrund erscheint es in der Praxis dennoch sinnvoll, wenn Leistender und Leistungsempfänger sich vorab über die Anwendung der Nichtbeanstandungsregel verständigen. 

8. Beispielsfälle für zeitliche Abgrenzung
Daneben enthält das BMF-Schreiben als Praxishilfe eine Vielzahl von Beispielen zur Anwendung der neuen Regelungen, wenn die Abrechnung und Erbringung der von der Gesetzesänderung zum 01.10.2014 betroffenen Leistungen auseinanderfallen und vor und/oder vor und nach dem Stichtag erfolgen.

9. Fazit
Mit dem neuen Schreiben präzisiert das BMF an einigen Stellen die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens deutlich. Da nicht in absehbarer Zeit mit einer weiteren Präzisierung zu rechnen ist, sollte nun zügig mit der Umsetzung der neuen Vorschriften begonnen werden.

Aufgrund der weitreichenden Folgen und der bei den betroffenen Unternehmen erforderlichen Umstellungen in Buchhaltung und IT erscheint die Nichtbeanstandungsregel hilfreich. Da aber eine weitere Nichtbeanstandungsregel über den 31.12.2014 hinaus in den Sternen steht, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, die neuen Regelungen schnellstmöglich umsetzen. Alternativ sollte die Zeit genutzt werden, um mit den betroffenen Geschäftspartner Klauseln für die Anwendung der Vereinfachungsregel zu verhandeln und zu vereinbaren.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 85
christian.salder@kmlz.de

Stand: 13.10.2014