Umsatzsteuer Newsletter 32/2018
Elektronische Marktplätze sollen für Steuerausfälle haften – Onlinehändler am Zug
Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen in Haftung genommen werden, wenn andere Unternehmen mit ihrer Hilfe in Deutschland Waren vertreiben, ohne hierzulande Umsatzsteuer abzuführen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuer-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet will die Regierung die Betreiber dazu bringen, nur noch mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die nachweislich in Deutschland registriert sind. Andernfalls droht den Betreibern die Haftung für die nicht entrichteten Umsatzsteuern.

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1. Steuerausfälle im dreistelligen Millionenbereich
Über Online-Marktplätze treten zunehmend Händler aus Asien – vor allem China – am deutschen Markt auf. Häufig werden Produkte verkauft, ohne dass die Händler die deutsche Umsatzsteuer abführen. Der jährliche Steuerschaden für den deutschen Fiskus liegt nach Schätzungen im dreistelligen Millionenbereich. Für die Finanzverwaltung ist es schwierig, gegen solche kriminellen Händler vorzugehen. Deren Ansässigkeit im Ausland erschwert sowohl die Vollstreckung der Ansprüche als auch die Verfolgung der verantwortlichen Personen.

2. Europaweite Reform des E-Commerce ab 2021
Am 05.12.2017 hat der Rat der EU den Vorschlägen der EU-Kommission zur Reform des E-Commerce zugestimmt. Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung über Online-Marktplätze wird künftig eine Lieferkette ähnlich einem Kommissionsgeschäft (§ 3 Abs. 3 UStG) fingiert. Diese Annahme kommt nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL n.F. immer dann zum Tragen, wenn ein innergemeinschaftlicher Verkauf von Gegenständen stattfindet, der Lieferant selbst seinen Sitz nicht in der EU hat und die Abnehmer keine Steuerpflichtigen sind. Der Marktplatzbetreiber wird so zum Steuerschuldner für die Lieferung an den Abnehmer. Gleiches gilt nach dem neuen Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL für Sachverhalte, in denen die gelieferten Gegenstände unmittelbar aus dem Drittlandsgebiet eingeführt werden und der Warenwert max. EUR 150 beträgt.

3. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet
Aufgrund der hohen Steuerausfälle möchte die Bundesregierung nicht bis zum Jahr 2021 warten, sondern die bestehende Lücke vorher durch einen nationalen Sonderweg schließen. Der Anfang August 2018 veröffentlichte Regierungsentwurf sieht in § 22f UStG-E besondere Vorhaltepflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sowie eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (Erfassungsbescheinigung) für den liefernden Unternehmer (Händler) vor. Nach § 25e UStG-E soll der Betreiber für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung des Händlers haften.

3.1 Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
Ein elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber ist, ermöglicht Umsätze auszuführen. Betreiber ist, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen. Unter die gesetzliche Definition werden alle Arten von Plattformen fallen. Die Gesetzesbegründung geht von 129 Marktplatzbetreibern in Deutschland aus.

3.2 Erfassungsbescheinigung
In der nach § 22f Abs. 1 UStG-E geplanten Erfassungsbescheinigung bestätigt das für den Händler zuständige Finanzamt, dass er steuerlich erfasst ist. Auf diese Bescheinigung hat der Händler einen Rechtsanspruch.

3.3 Haftung des Betreibers und Mitteilungsverfahren
Nach § 25e Abs. 1 UStG-E haftet der Betreiber des elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der über den Marktplatz abgewickelten Lieferung des Händlers. Dieser Haftung kann sich der Betreiber entziehen, indem er die Erfassungsbescheinigung des Händlers vorlegt. Die Haftung lebt aber wieder auf, wenn der Betreiber wusste oder wissen musste, dass der Händler seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Erfüllt der Händler seine steuerlichen Pflichten (Erklärungs- und Zahlungspflichten) nicht, kann das für den Händler zuständige Finanzamt dem Marktplatzbetreiber diese Versäumnisse mitteilen. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber für die Umsatzsteuer künftiger Umsätze, die der Händler nicht abführt. Dieser Haftung kann sich der Betreiber entziehen, wenn der Händler über den Marktplatz keine Ware mehr anbieten kann und der Betreiber dies nachweist.

3.4 Rechtsschutz des Onlinehändlers?
Wie kann sich der Händler gegen diese Mitteilung, die für ihn existenzbedrohend sein kann, wehren? Der Gesetzentwurf schweigt dazu. Nach § 122 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Es sprechen gute Argumente dafür, dass der Händler als Drittbetroffener im Sinne dieser Vorschrift zu gelten hat. Die Mitteilung muss dann sowohl an den Betreiber als auch an den Händler erfolgen, so dass der Händler mit Einspruch/Klage und Aussetzung der Vollziehung gegen eine falsche Mitteilung vorgehen kann.

3.5 Inkrafttreten
Die Neuregelungen sollen am 01.01.2019 in Kraft treten. Bis das vorgesehene elektronische Verfahren nach einer gesonderten Mitteilung durch das Bundesfinanzministerium beginnt (§ 27 Abs. 25 UStG-E), soll die Bescheinigung in Papierform erteilt werden. Die Haftung der Marktplatzbetreiber ist für Händler aus dem Drittland ab dem 01.03.2019 und für Händler aus Deutschland, der EU und dem EWR-Raum ab dem 01.10.2019 wirksam.

4. Handlungsempfehlungen für Onlinehändler
Noch nicht steuerlich erfasste Händler sollten ihre Registrierung schnellstmöglich angehen. Nach Verkündung des Gesetzes im Dezember sollten alle Händler die Erfassungsbescheinigung beantragen. Bei Vernach­lässigung ihrer Steuer­erklärungs- und Zahlungspflichten droht ihnen über die Mitteilung an den Betreiber ein Ausschluss vom Marktplatz.

Ansprechpartner:

Prof. Dr. Oliver Zugmaier
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel.: +49 89 217501260
oliver.zugmaier@kmlz.de

Stand: 06.08.2018