Umsatzsteuer Newsletter 28/2014
Blick ins Ausland
Zum 1. Januar 2015 werden in allen EU-Ländern die Regelungen zur Ortsbestimmung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie anderen elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer geändert und der Mini-One-Stop-Shop eingeführt. Zur Kompensation der daraus resultierenden Einnahmenverluste wird Luxemburg, wie bereits lange geplant, seine Steuersätze erhöhen. Sonst sind Steuersatzänderungen eher die Ausnahme. Daneben bleibt der Kampf gegen Steuerbetrug das dominierende Thema. In einigen EU-Ländern wird deshalb der Anwendungsbereich für das Reverse-Charge-Verfahren erweitert. In jedem Fall sollten die im Ausland tätigen Unternehmen prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind.

1. Polen
Beim Reverse-Charge-Verfahren für Lieferungen von Gegenständen, die in Anhang 11 zum UStG genannt sind, soll Folgendes geändert werden:
• Beschränkung auf Umsätze an Erwerber, die als aktiver umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert sind,
• Erweiterung des Katalogs von Gegenständen auf Waren aus Stahl, Gold als Rohstoff oder Halbfertigprodukt, Tablets, Laptops, Mobilfunktelefone und Spielekonsolen, wenn das Entgelt für Lieferungen pro Tag 20.000 PLN übersteigt,
• Einführung von Zusammenfassenden Meldungen für Reverse-Charge-Umsätze im Inland.

Die Änderungen waren zunächst für den Jahreswechsel geplant. Wahrscheinlich werden sie aber erst zum 1. April 2015 in Kraft treten.

2. Island
Der Regelsteuersatz soll ab 1. Januar 2015 von 25,5 % auf 24 % gesenkt werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % soll auf 12 % erhöht werden.

3. Großbritannien
Bisher gehörten Skonti nicht zur Bemessungsgrundlage, selbst wenn sie vom Kunden tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurden. Ab 1. April 2015 werden in Aussicht gestellte Skonti in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Bei Inanspruchnahme hat dann eine Berichtigung zu erfolgen.

4. Italien
Die Regierung hat vorgeschlagen, das Reverse-Charge-Verfahren für 2015 bis 2018 auf folgende Umsätze im Inland ansässiger Unternehmer zu erweitern:
• Reinigung, Beseitigung, Instandhaltung und Errichtung von Bauwerken,
• Übertragung von Emissionszertifikaten,
• Lieferung von Gas und Strom an Wiederverkäufer.

5. Spanien
Ab 2015 ist die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr sofort bei Einfuhr fällig. Sie kann vielmehr in den Steuererklärungen deklariert und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt allerdings nur für die Unternehmen, die aufgrund hoher Umsätze monatliche Erklärungen abzugeben haben.

Lieferungen von Gegenständen mit Installation gelten bisher als am Installationsort erbracht, wenn der Wert der Installationsarbeiten 15 % des Gesamtwerts der Lieferung übersteigt und die Liefergegenstände immobilisiert werden. Die Wertgrenze von 15 % wird ab 2015 wegfallen.

Das Reverse-Charge-Verfahren wird ab 1. April 2015 erweitert werden auf Lieferungen von:
1. Silber, Platin und Palladium,
2. Mobilfunktelefonen,
3. Spielekonsolen, Laptops und Tablets.
Für die unter Punkt 2 und 3 genannten Waren ist Voraussetzung, dass das Entgelt pro einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang 10.000 EUR übersteigt. Diese Wertgrenze gilt jedoch nicht bei Lieferung an einen Wiederverkäufer.

6. Tschechien
Ein neuer reduzierter Mehrwertsteuersatz von 10 % soll für Babynahrung, Impfstoffe, Arzneimittel und gedruckte Bücher eingeführt werden.

Die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens kann ab 2015 auf folgende Umsätze erweitert werden:
1. Übertragung von Emissionszertifikaten,
2. Lieferungen von Mobilfunktelefonen,
3. Lieferungen von Getreide,
4. Lieferungen von Gas und Strom an Wiederverkäufer,
5. Telekommunikationsleistungen,
6. Lieferungen von Rohmetallen und Metall-Halbzeugen,
7. Lieferungen von Spielekonsolen, Tablets und Laptops,
8. Lieferungen von integrierten Schaltkreisen oder Gegenständen mit eingebauten Schaltkreisen, vor Einbau in Geräte zum Verkauf an den Endverbraucher.
Für welche der Umsätze die Erweiterung ab 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, muss allerdings erst mittels einer Verordnung der Regierung bestimmt werden. Im Entwurf der Verordnung nicht enthalten sind derzeit die Punkte 4 und 5. Außerdem soll für die Punkte 6, 7 und 8 eine Untergrenze von 100.000 CZK netto pro Rechnung eingeführt werden.

7. Ungarn
Das Reverse-Charge-Verfahren soll ab 2015 auf Lieferungen von Eisen- und Stahlprodukten erweitert werden. Die Abgrenzung erfolgt ähnlich wie in Deutschland mittels Zolltarifpositionen (Gruppen 7208‒7215, 7217, 7304, 7306 sowie Positionen 73142010 und 73142090).

In Ungarn umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen, die Rechnungen mittels Fakturiersoftware ausstellen, müssen bestimmte Informationen an den Fiskus melden. Für bereits vor dem 1. Oktober 2014 verwendete Software hatte die Anmeldung bis 15. November 2014 zu erfolgen. Später angeschaffte Software muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Kauf oder der ersten Verwendung angemeldet werden.

Der Schwellenwert, ab dem Rechnungen mit ungarischer Umsatzsteuer in inländischen Zusammenfassenden Meldungen zu deklarieren sind, sinkt zudem ab 2015 von 2 Mio. HUF auf 1 Mio. HUF Umsatzsteuer pro Rechnung.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 08.12.2014