1. Unterricht nach Unionsrechts steuerfrei
Die Steuerbefreiungen für gewerbliche Bildungsleistungen nach UStG stehen nicht im Einklang mit dem Unionsrecht. Unternehmer können sich unmittelbar auf die weniger strengen Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Von den europarechtlichen Umsatzsteuerbefreiungen werden solche Unterrichtsleistungen erfasst, die einen beruflichen Bezug haben und nicht auf bloße Freizeitgestaltung abzielen oder die dem Gemeinwohl dienen. Darüber hinaus müssen die Unternehmer bestimmte Eigenschaften erfüllen. Die deutsche Sprachfassung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie legt eine eher strenge Auslegung der Steuerbefreiung nahe. Mit Verweis auf andere Sprachfassungen wurden die Steuerbefreiungen durch den EuGH jedoch bereits weniger streng gedeutet.
2. Befreiung für anerkannte Einrichtungen
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung befreit. Werden die Leistungen von einer privaten Einrichtung erbracht, muss diese Einrichtung durch den Mitgliedstaat anerkannt worden sein. Gefordert wird, dass die Zielsetzung der Einrichtungen mit der Zielsetzung der öffentlichen Hand vergleichbar ist.
3. Befreiung für selbstständig erbrachten Unterricht
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL wird von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht befreit. Die Unterrichtsbegriffe in beiden Befreiungsnormen sind identisch zu verwenden. Aus der EuGH-Rechtsprechung ergibt sich, dass die Begriffe weniger streng auszulegen sind, als es der Wortlaut vermuten lässt.
Ein Lehrer wird demnach „privat“ tätig, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt. In eigener Verantwortung bedeutet, dass er nicht als Subunternehmer an einem Institut tätig sein darf. Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH geht ferner hervor, dass neben natürlichen auch juristische Personen von der Befreiung erfasst werden.
Unterrichtsleistungen müssen auch nicht tatsächlicher „Schul- oder Hochschulunterricht“ sein. Ausreichend ist ein berufsbezogener Charakter der Tätigkeit. Wird dieser verneint, können dennoch jegliche Unterrichtungen befreit werden, die nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Eine bloße Freizeitgestaltung ist nicht anzunehmen, wenn ein Gemeinwohlinteresse an dem Erlernten besteht. Im Ergebnis geht die Befreiung sehr deutlich über den Mathematik-Nachhilfelehrer mit Arbeitsecke hinaus, den man aufgrund des deutschen Richtlinienwortlauts vor Augen haben könnte.
4. EuGH-Vorlage zu Fahrschulen
Die Vorlagefragen sind zum Teil erfreulicherweise allgemein gehalten. Der EuGH soll die Frage beantworten, ob sich die Anerkennung der Einrichtung alleine aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben kann. Im konkreten Fall verweist das Gericht auf die Fahrlehrerprüfung im Gesetz über das Fahrlehrerwesen. Sollte der EuGH die Vorlagefrage bejahen, wäre eine separate formale Anerkennung durch den Mitgliedstaat überflüssig.
Ferner wird der EuGH um Stellungnahme zur Frage gebeten, ob sich die Eigenschaft des „Privatlehrers“ auf Einzelunternehmen beschränkt. Diesbezüglich stellt der vorlegende Senat selbst fest, dass eine solche Beschränkung wohl gegen das Neutralitätsprinzip verstoßen würde. Des Weiteren wurde der EuGH gebeten, eine Aussage darüber zu treffen, ob er aus einer Kapitelüberschrift der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Schlussfolgerungen für „Privatlehrer“ zieht. Das Kapitel, das beide Steuerbefreiungen beinhaltet, ist mit „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ überschrieben. Die Kapitelüberschriften hatte der EuGH bislang für Interpretationen außer Acht gelassen. Es entspricht viel mehr der bisherigen EuGH-Rechtsprechung, dass die im fraglichen Kapitel enthaltenen Tätigkeiten gerade durch ihre Auflistung per se als gemeinwohlfördernd qualifiziert werden (Rs. Brockenhurst College – Az. C‑699/15, Tz. 22). Der EuGH hat nun die Chance, die Rechtsformneutralität der Norm explizit zu bekräftigen.
5. Ausweitung auf andere Branchen
Sollte der EuGH seinen bisherigen Weg nicht verlassen, könnte dies zu einer erheblichen Ausweitung der Steuerbefreiung führen. Die Befreiung ließe sich dann auch auf Tanzschulen, Jagdschulen, Kochschulen, Fliegerschulen, Golfschulen, Reitschulen, Sprachschulen etc. anwenden. Diese Unterrichtsleistungen werden derzeit noch überwiegend als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Die Entscheidung des EuGH wird demnach auch weit über die Fahrschulen hinaus von Bedeutung sein.
6. Hinweise für die Praxis
Um bei einem positiven Verfahrensausgang von der Steuerbefreiung optimal profitieren zu können, sind bereits jetzt einige Vorkehrungen zu treffen:
Ansprechpartner:
Eveline Beer
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: +49 211 54095335
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Stand: 04.09.2017