Umsatzsteuer Newsletter 29/2016
Blick ins Ausland
BULGARIEN fordert Sicherheitsleistung bei Kraftstofflieferungen +++ FRANKREICH schafft Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer ab +++ ITALIEN führt strafbefreiende Selbstanzeige ein und bietet behördliche Rechnungslegung an +++ NIEDERLANDE planen Vereinfachung für Minderung der Bemessungsgrundlage +++ POLEN fordert Kaution für Umsatzsteuer-Registrierung +++ RUMÄNIEN senkt Regelsteuersatz +++ SLOWAKEI führt Erstattungszinsen für Vorsteuerüberhänge ein +++ TSCHECHIEN regelt Vorsteuerberichtigung bei Insolvenz +++ UNGARN gewährt Vereinfachungen beim EKAER für AEOs

1. Bulgarien
Wiederverkäufer von Kraftstoff müssen künftig Sicherheitsleistungen in Form einer Bankbürgschaft oder einer Barhinterlegung beim bulgarischen Fiskus leisten, wenn der Wert der Kraftstofflieferungen in einem Monat BGN 25.000 übersteigt. Die Sicherheitsleistung beträgt mindestens 20 % der Bemessungsgrundlage der Kraftstofflieferungen.

2. Frankreich
Im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen können zu einer Art Reverse Charge für die Einfuhrumsatzsteuer optieren. Durch Anmeldung an einem zentralen Zollportal lässt sich dadurch die Vorfinanzierung von Einfuhrumsatzsteuer vermeiden. Einfuhrumsatzsteuer kann künftig zeitgleich mit dem Vorsteuerabzug angemeldet werden. Ausgenommen hiervon ist die Einfuhrumsatzsteuer auf Kraftstofflieferungen, die weiterhin bereits bei der Zollanmeldung entrichtet werden muss. Nähere Informationen zur konkreten Umsetzung werden in Kürze vom französischen Fiskus veröffentlicht.

3. Italien
Ab 01.01.2017 können in Italien registrierte Unternehmen Transaktionslisten über ein einheitliches Portal an die italienische Finanzverwaltung übermitteln. Diese übernimmt dann sowohl die Erstellung der Umsatzsteueranmeldung als auch die Rechnungsstellung im Namen des Steuerpflichtigen. Zudem archiviert die Finanzverwaltung die erstellten Rechnungen. Die elektronische Übermittlung der Transaktionslisten ist bereits jetzt verpflichtend für Rechnungen an öffentliche Einrichtungen. Die italienische Finanzverwaltung verspricht sich dadurch einen Rückgang des Umsatzsteuerbetrugs. Als Anreiz müssen im Falle der Nutzung des Portals keine jährlichen Umsatzsteuererklärungen, keine Intra-stat-Meldungen und keine Angaben zu Umsätzen mit sogenannten Blacklist-Ländern mehr abgegeben werden. Zudem garantiert die Finanzverwaltung die Auszahlung von Vorsteuererstattungen innerhalb von drei Monaten.

Ab 2017 soll es außerdem erstmals möglich sein, strafbefreiende Selbstanzeigen einzureichen. Nähere Informationen hierzu dürften noch im Laufe dieses Jahres veröffentlicht werden.

4. Niederlande
Das Finanzministerium hat einen Vorschlag zur Gesetzesänderung bekannt gegeben. Demnach sollen künftig die Voraussetzungen zur Minderung der Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Lieferungen vereinheitlicht werden. Zudem soll die Minderung nicht wie bisher in einem separaten Formular, sondern in der Umsatzsteuererklärung angemeldet werden können. Zur Vereinheitlichung hat das Finanzministerium vorgeschlagen, Forderungen, die innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht vereinnahmt worden sind, pauschal als uneinbringlich zu qualifizieren.

5. Polen
Ab 01.01.2017 soll im Falle einer Neuregistrierung eine Kaution i.H.v. PLN 20.000 bis 200.000 beim polnischen Fiskus hinterlegt werden. Außerdem dürfen die Umsatzsteuererklärungen verpflichtend für alle Unternehmen nur noch elektronisch eingereicht werden.

6. Rumänien
Nach einer Änderung des rumänischen Steuergesetzes wird der Regelsteuersatz zum 01.01.2017 von 20 % auf 19 % abgesenkt. Damit würde Rumänien neben Deutschland, Luxemburg, Malta und Zypern zu den wenigen Staaten des Gemeinschaftsgebietes mit einem Regelsteuersatz von weniger als 20 % gehören. Es wäre aber möglich, dass diese Änderung wieder rückgängig gemacht wird. Nach den Wahlen im November könnte es noch dieses Jahr eine neue Regierung geben, die die Gesetzesänderung angesichts steigender Haushaltsdefizite kurz vor Ende des Jahres wieder rückgängig macht (so wie es traditionell in den letzten Jahren der Fall war).

Die Anforderungen an die monatlich einzureichenden Kundenlisten werden zudem erhöht. Seit 01.10.2016 müssen auch Angaben zu Lieferungen an Privatpersonen gemacht werden. Zunächst gilt das nur für Lieferungen bis zu einem Wert von RON 10.000. Ab 01.01.2017 müssen dann unabhängig von einer Umsatzgrenze sämtliche Lieferungen einzeln gemeldet werden. Die Frist zur Abgabe der Kundenliste wurde vom 25. auf den 30. Tag des Monats verlegt.

7. Slowakei
Ab dem 01.01.2017 sollen Vorsteuererstattungen mit 1,5 % p.a. verzinst werden, wenn die Erstattung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erfolgt ist.

8. Tschechien
Ab sofort kann die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen und Dienstleistungen bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers gemindert werden. Voraussetzung ist, dass die Forderung mindestens sechs Monate bestanden hat. Zudem wurde der für Intrastat maßgebliche Wechselkurs zum 01.08.2016 an den für die Umsatzsteuererklärung ausschlaggebenden Wechselkurs angepasst.

9. Ungarn
Seit Einführung des EKAER-Systems gibt es erstmals eine Erleichterung. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) können nun vereinfachte EKAER-Meldungen abgeben. Für die AEOs ist es ausreichend, wenn bei Beantragung der EKAER-Nummer Angaben zu Lieferant, Warenempfänger und Kennzeichen des Fahrzeuges gemacht werden.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 24.10.2016