Umsatzsteuer Newsletter 30/2016
Aktuelle Rechtsänderungen mit Einfluss auf die Umsatzsteuer
Zum Jahreswechsel wird es einige Gesetzesänderungen geben, die primär das formelle Recht betreffen, aber auch Auswirkungen im Bereich Umsatzsteuer haben werden. Der Schwellenwert für Rechnungen über Kleinbeträge wird von EUR 150 auf EUR 200 angehoben. Geplant ist auch eine verkürzte Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine. Ob Letzteres umgesetzt wird, ist wegen der ablehnenden Haltung des Bundesrats noch ungewiss. Die Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung verlängert sich bis zum 31. Juli des Folgejahres, für steuerberatene Unternehmen bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Flankierend dazu gibt es Verschärfungen bei den Verspätungszuschlägen.

Zum 01.01.2017 treten Rechtsänderungen in Kraft, deren Ziele – wie die entsprechenden Gesetzesbezeichnungen besagen – Bürokratieabbau und die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind. Teilweise betreffen die neuen Gesetze auch umsatzsteuerliche Prozesse.

Das Bürokratieentlastungsgesetz soll durch Bürokratieabbau vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten. Die Änderungen betreffen jedoch Unternehmen sämtlicher Größenordnungen. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sieht Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und rechtlichen Modernisierung vor. Auch diese haben Auswirkungen auf alle Unternehmen.

1. Bürokratieentlastungsgesetz II
§ 33 S. 1 UStDV: Der Schwellenwert für Kleinbetragsrechnungen wird von derzeit EUR 150 auf EUR 200 angehoben.

§ 147 Abs. 3 S. 2 AO: Die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine soll für den Empfänger bereits mit Erhalt der Rechnung enden. Für den Aussteller soll sie mit Versand der Rechnung enden. Vorausgesetzt wird jeweils, dass die Lieferscheine keine Buchungsbelege sind.

Der Bundesrat hat sich allerdings gegen diese Änderung ausgesprochen. Sie kollidiere mit dem Kernanliegen der Bundesregierung, Steuerbetrug wirksam zu bekämpfen, da Lieferscheine für die Steuerfahndung häufig einziger Ansatzpunkt bei der Ermittlung von Steuerhinterziehung im Bereich der Bargeschäfte seien. Daher ist derzeit noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang die geplante Neuregelung tatsächlich umgesetzt wird.

Die Bundesregierung hatte die Gesetzesänderung im August 2016 beschlossen. Am 12.10.2016 nahm der Bundesrat dazu Stellung. Zurzeit wird das Gesetz noch im Bundestag beraten. Die neuen Vorgaben sollen zum 01.01.2017 in Kraft treten, bedürfen aber noch der Zustimmung des Bundesrats.

2. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 149 Abs. 2 S. 1 AO: Künftig endet die Abgabefrist für Umsatzsteuerjahreserklärungen grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres. Für steuerberatene Unternehmen verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (§ 149 Abs. 3 AO). Die Fristverlängerung, die den steuerberatenden Berufen bisher durch eine Verfügung der Länder gewährt war, wurde damit ins Gesetz übernommen und ebenfalls verlängert. Flankierend wurde § 109 AO geändert, wonach eine Fristverlängerung nur noch unter engen Voraussetzungen gewährt werden kann. Vergleichbar mit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, soll eine Fristverlängerung künftig nur dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten.

Die Verlängerung der Abgabefrist hat voraussichtlich auch Konsequenzen für die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und damit für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Bisher war der 31. Mai des Folgejahres der maßgebliche Zeitpunkt (Abschn. 15.2c Abs. 16 S. 5 bzw. Abs. 18 S. 5 UStAE). Zukünftig wird wohl die gesetzliche Regel-Abgabefrist zum 31. Juli des Folgejahres gelten.

§ 152 AO: Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung steht künftig nicht mehr im Ermessen des Finanzamts. Bei Versäumnis der (ggf. verlängerten) Frist ist dann ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat grundsätzlich 0,25 Prozent der anfallenden Steuer. Allerdings ist die Steuer um die bereits festgesetzten Vorauszahlungen zu mindern. Im Grunde dürfte daher eine Umsatzsteuerjahreserklärung zu keiner Nachzahlung führen. Nachträglich festgestellte Änderungen  sollten über berichtigte Voranmeldungen deklariert werden, insbesondere da berichtigte Voranmeldungen inzwischen als wirksame Teilselbstanzeige strafbefreiende Wirkung haben.

§ 18a Abs. 11 UStG: Die Vorschriften für Steuererklärungen in der Abgabenordnung sind auf die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) anzuwenden, mit Ausnahme von § 152 AO. Verspätungszuschläge wurden schon bisher nicht erhoben, insoweit dient die Umformulierung der Klarstellung. Die Abgabe der ZM kann nun aber nach § 18a UStG durch Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO, insbesondere durch die Erhebung eines Zwangsgelds, durchgesetzt werden.

Das Gesetz wurde am 22.07.2016 im BGBl. veröffentlicht. Die genannten Änderungen treten am 01.01.2017 in Kraft.

3. Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV: Zur Vereinheitlichung der Angaben in Spediteurbescheinigungen bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen muss nun nicht mehr der Aussteller des Belegs angegeben werden, sondern der „mit der Beförderung beauftragte Unternehmer“.

Die genannten Änderungen sind am 23.07.2016 in Kraft getreten.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 02.12.2016