1 Hintergrund
Nach dem gescheiterten Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht im Jahr 2024 startet die neue Bundesregierung einen neuen Anlauf. Der am 05.08.2025 vom Bundesministerium für Finanzen vorgelegte Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes übernimmt im Wesentlichen die von der Ampelkoalition vorgesehenen Änderungen. Das Gesetz soll das Strom- und Energiesteuerrecht an aktuelle Entwicklungen anpassen, die geänderten Vorgaben im EU-Beihilferecht berücksichtigen und einen Abbau der Bürokratie schaffen. Das neue Gesetz soll zum 01.01.2026 in Kraft treten.
2 Änderungen des Energiesteuerrechts
Folgende der geplanten Änderungen sind hervorzuheben:
- Designerkraftstoffe, die überwiegend aus Gasöl bestehen, werden im § 1a S. 1 Nr. 13b EnergieStG-E definiert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine echten technischen Öle umfasst werden und die redliche Wirtschaft nicht belastet wird. Eine Abgabe von Designerkraftstoffen im Steuergebiet gilt nach § 23 Abs. 1 S. 4 EnergieStG-E als Abgabe als Kraftstoff und führt zur Steuerentstehung. Der missbräuchliche Handel mit solchen Erzeugnissen soll so eingestellt werden.
- § 2 Abs. 4 S. 7 EnergieStG-E lässt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch bei Pflanzenölen zu, selbst wenn diese nicht unter die Legaldefinition der Biokraftstoffe im Sinne des Energiesteuerrechts fallen.
- Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 S. 1 EnergieStG-E wird u. a. um die Zolltarifpositionen für Wasserstoff, wasserfreies Ammoniak, Methylalkohol, FAMAE und Biodiesel erweitert. So können diese Schiffsbetriebsstoffe unmittelbar steuerbefreit in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden. Ein bisher versteuerter Bezug und nachfolgende Entlastung nach § 52 EnergieStG entfallen künftig.
- Die Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse gem. § 28 EnergieStG wird an die im Jahr 2023 novellierten EU-Vorgaben angepasst. Weiterhin sind nur direkt verwendete bzw. direkt abgegebene und nicht in das Erdgasnetz eingespeiste Gase von der Steuerbefreiung umfasst. Alle anderen Energieerzeugnisse können nach § 37 oder § 53 EnergieStG von der Energiesteuer befreit werden, wenn diese zur Stromerzeugung eingesetzt werden.
- Nach § 39 Abs. 5 EnergieStG-E muss der Steuerschuldner dem zuständigen Hauptzollamt Schätzungen der voraussichtlichen Jahressteuerschuld bis zum 15.01. sowie bis zum 30.06. eines jeden Jahres mitteilen. Nach dem § 64 Nr. 5 EnergieStG-E liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Steuerschuldner diese Mitteilungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
- Die Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken bzw. bei der Ausfuhr ist nach dem § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EnergieStG-E auch für Testbenzine, Spezialbenzine und mittelschwere Öle möglich, wenn diese nicht als lose Waren befördert werden. Nach der bisherigen Gesetzeslage ist es nur möglich diese Waren im Verfahren der Steuerbefreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen der allgemeinen Erlaubnis nach Anlage 1 zu § 55 EnergieStV ohne Steuererhebung in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder auszuführen. Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist für diese Waren ausgeschlossen.
- Die Steuerentlastung in § 47 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG-E wird um nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse bei Verwendung zu den in § 26 oder § 44 Abs. 2 EnergieStG genannten Zwecken des Eigenverbrauchs erweitert. Dadurch sollen Fälle umfasst werden, in denen die erforderliche Erlaubnis nicht vorlag und eine Versteuerung erforderlich war. Durch die Möglichkeit der Steuerentlastung wird die unionsrechtlich vorgesehene obligatorische Steuerbefreiung wieder gewährt.
- Der § 53 EnergieStG-E regelt einheitlich die Steuerentlastung der zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse. Ist der erzeugte Strom bei der Stromsteuer auf Grund von EU-Beihilfevorgaben begünstigt, führt dies nicht zum Ausschluss dieser Steuerentlastung. Die Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG-E ist nur noch für Verwendungen möglich, die nicht unter § 53 EnergieStG fallen. Zudem fällt die vollständige Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG weg.
- Die Steuerentlastung bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers nach § 60 EnergieStG wird vollumfänglich gestrichen.
- Nach § 64 Nr. 1a und 1b EnergieStG-E liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Unternehmer bei Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung die Mitteilung einer nicht erfüllten Rückforderungsanordnung von EU-Beihilfen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt bzw. bei Beantragung einer Steuerentlastung die Versicherung, dass keine offenen Rückforderungsansprüche bestehen, nicht richtig abgibt.
- Der Anlagebegriff in § 9 EnergieStV verweist nun auf den neu geregelten Anlagebegriff in § 12b StromStV.
- Energieerzeugnisse in einem Steuerlager gelten nach dem neuen § 23 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStV auch dann nicht als entfernt oder entnommen, wenn die Entnahme nur kurzfristig zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten erfolgt. In diesem Fall entsteht keine Energiesteuer. Die Durchführung dieser Handlungen müssen dem Hauptzollamt vorher angezeigt werden.
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