Umsatzsteuer Newsletter 13/2013
Ortsbestimmung beim Verkauf von Eintrittskarten durch Zwischenhändler
Das BMF hat seine bislang im UStAE festgehaltene Auffassung zum Verkauf von Eintrittskarten durch Zwischenhändler bereits im letzten Jahr geändert. Nunmehr wird auch der UStAE entsprechend aktualisiert. Alle Unternehmen, die Eintrittskarten nicht in der Eigenschaft als Veranstalter, sondern als Zwischenhändler verkaufen, werden die Abrechnungsprozesse überprüfen müssen. Dies betrifft nicht nur klassische Tickethändler, sondern ggf. auch Eventveranstalter und alle anderen Unternehmen, die Eintrittskarten weiterverrechnen.

Das BMF hat am 10.06.2013 ein Schreiben erlassen, mit dem die Regelungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) bezüglich des Verkaufs von Eintrittskarten durch Zwischenhändler geändert werden. Das BMF setzt insoweit eine Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses vom 07.09.2012 um (Arbeitspapier Nr. 743). In dieser hatten sich die Mitgliedstaaten einstimmig für eine dem UStAE widersprechende Behandlung ausgesprochen.

1. Hintergrund

Leistungen, die in der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen bestehen, gelten als dort erbracht, wo die Veranstaltung stattfindet. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob die Leistungen gegenüber Nichtunternehmern (B2C - § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) oder gegenüber Unternehmern und nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist (B2B - § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG), erbracht werden.

Diese Ausnahme von der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG im B2B-Verhältnis hat einen praktischen Hintergrund. Der Veranstalter müsste sonst für die richtige umsatzsteuerliche Behandlung beim Verkauf der Eintrittskarten am Ticketschalter jeweils ermitteln, ob der Käufer ein Unternehmer ist und, wenn ja, ob er die Karte für sein Unternehmen erwirbt.

2. Bisherige Regelung

Nach Abschn. 3a.6 Abs. 13 S. 2 UStAE a. F. sollte der Verkauf von Eintrittskarten an B2C-Kunden durch Zwischenhändler jedoch nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG fallen. Der Leistungsort war dann vielmehr nach § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des Leistenden gelegen. Analog hierzu dürfte der Verkauf an B2B-Kunden nach § 3a Abs. 2 UStG zu beurteilen gewesen sein. Diese Auffassung resultierte aus einem Urteil des BFH vom 03.06.2009, das noch zur Rechtslage vor Einführung des Mehrwertsteuerpakets ergangen war.

An der Sinnhaftigkeit dieser Regelung waren Zweifel angebracht. Die Zwischenhändler, die die Eintrittskarten zumeist in gleicher Weise wie die Veranstalter an einen großen Kundenkreis verkaufen, haben dann stets die Unternehmereigenschaft der Kunden und den Unternehmensbezug prüfen müssen.

3. Neue Regelung

Die nach dem UStAE gebotene unterschiedliche Behandlung von Veranstaltern und Zwischenhändlern wird aufgehoben. Gemäß Abschn. 3a.6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 13 S. 1 UStAE n. F. gilt der Verkauf von Eintrittskarten durch andere Unternehmer als die Veranstalter nun ebenfalls nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (B2C) und § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (B2B) als am Veranstaltungsort erbracht.

Dies gilt nach dem Wortlaut des UStAE n. F. sowohl für den Verkauf durch Zwischenhändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als auch im fremden Namen und auf eigene Rechnung. Das Handeln im fremden Namen darf dann aber nicht als Vermittlungsleistung einzuordnen sein, so wie es beim Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung der Fall wäre. Der Zwischenhändler (Vermittler) würde dann ohnehin keinen Verkauf tätigen, sondern nur eine Vermittlungsleistung erbringen (siehe auch Abschn. 3a.6 Abs. 2 S. 4 UStAE n. F.).

Auch wenn dies nicht ausdrücklich genannt ist, muss die neue Regelung zudem für den Verkauf im eigenen Namen und für fremde Rechnung gelten. Hier kommen die Grundsätze für Kommissionsgeschäfte nach § 3 Abs. 11 UStG zur Anwendung. Veranstalter und Zwischenhändler erbringen dann also ebenfalls Leistungen am Veranstaltungsort.

4. Anwendungszeitraum

Die neue Regelung ist gemäß BMF-Schreiben nur auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2013 ausgeführt werden. Allerdings wird mit der Änderung des UStAE nur eine andere Interpretation der Art. 53 und 54 MwStSystRL sowie des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG kundgetan. Die gesetzlichen Regelungen bleiben unverändert. Sollte die neue Sichtweise vorteilhaft sein, werden sich Unternehmen auch vor dem 30.06.2013 auf sie berufen können. Laut BMF soll es z. B. auch nicht beanstandet werden, wenn der Ticketverkauf an Nichtunternehmer aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates bereits vor diesem Stichtag nach den neuen Grundsätzen im UStAE erfolgt. Die Beschränkung auf Nichtunternehmer erscheint hier aber ebenfalls nicht als sachgerecht.

5. Anpassungsbedarf

In Deutschland ansässige Zwischenhändler werden für Veranstaltungen im Ausland keine deutsche Umsatzsteuer mehr berechnen dürfen. Für Verkäufe an andere Unternehmen könnte je nach Veranstaltungsland ein Steuerschuldübergang in Frage kommen. In vielen Fällen müsste jedoch ausländische Umsatzsteuer berechnet werden.

Wenn von deutschen Zwischenhändlern Eintrittskarten für Veranstaltungen im Inland an ausländische Unternehmer verkauft werden, wird künftig deutsche Umsatzsteuer zu berechnen sein. Ein Steuerschuldübergang wäre ausgeschlossen. Lediglich ausländische Zwischenhändler werden das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG anwenden können. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies nach § 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG nicht für Messen, Ausstellungen und Kongresse gilt.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 17.06.2013