Umsatzsteuer Newsletter 59/2020
Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Neuregelung ab 01.12.2020 anwendbar
Die Liquiditätsbelastung, die für Unternehmen aus der Einfuhr in Deutschland resultierte, war über Jahre Kritikpunkt von Unternehmen, Verbänden und Interessensvereinigungen. Vergeblich hatten sie hier Erleichterungen gefordert. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 änderte der Gesetzgeber nun eher überraschend die Vorschriften über die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 21 I 2020). Gemäß BMF-Schreiben vom 06.10.2020 findet die Neuregelung ab dem 01.12.2020 Anwendung.
1 Neuregelung in § 21 Abs. 3a UStG
 
Der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte § 21 Abs. 3a UStG ordnet die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer neu. Bisher war die Einfuhrumsatzsteuer entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften regelmäßig sofort, bei einer Einfuhr durch ein Unternehmen spätestens am zehnten Tag nach der Einfuhr zu entrichten. Für den Fall, dass dem Unternehmer ein Aufschubkonto bewilligt wurde, war die bei der Einfuhr eines Gegenstands in das Inland entstehende Einfuhrumsatzsteuer erst am 16. Tag des dem Monat der Einfuhr folgenden Monats fällig. § 21 Abs. 3a UStG sieht nun unter bestimmten Voraussetzungen die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer für den 26. Tag des zweiten auf den Monat der Einfuhr folgenden Monats vor. 
 
2 Wirkung
 
Mit der Neuregelung beseitigt der Gesetzgeber den über Jahre hinweg vorgetragenen Kritikpunkt der Liquiditätsbelastung für die in Deutschland einführenden Unternehmer. Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgen im Einfuhrabgabenbescheid. Dagegen kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs erst in den von ihm abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend machen. In ungünstigen Konstellationen (insbesondere Dauerfristverlängerung, Einfuhr zu Monatsbeginn und Vorsteuerüberhang) ist die Liquidität des Unternehmers für ca. drei Monate belastet. 
 
Mit der neuen Fälligkeitsregelung des § 21 Abs. 3a UStG ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer in den meisten Fällen erst zu entrichten, nachdem der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer bereits im Wege des Vorsteuerabzugs zurückerhalten hat. In vielen Fällen wird der Unternehmer daher (abhängig von den oben genannten Faktoren) nicht nur vor einer Liquiditätsbelastung geschützt, sondern erhält zu Lasten des Fiskus sogar einen Liquiditätsvorteil. Erfreulich ist dabei insbesondere, dass der Gesetzgeber den Liquiditätsvorteil zinslos gewährt.
 
3 Voraussetzungen 
 
Um die neue Fälligkeitsregelung nutzen zu können und damit in den Genuss des Liquiditätsvorteils zu kommen, benötigt der Unternehmer ein Aufschubkonto gem. Art. 110 Buchst. b oder c UZK. Dieses Aufschubkonto bewilligt das zuständige Hauptzollamt dem Unternehmer auf Antrag. Dem Antrag sind ein paar Dokumente beizufügen (u. a. Handelsregisterauszug). Grundsätzlich muss der Unternehmer auch eine Sicherheit für den regelmäßig aufzuschiebenden Betrag der Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer leisten. Für den Einfuhrumsatzsteuerbetrag ist eine Sicherheit jedoch nicht erforderlich, wenn der Unternehmer uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs kann übrigens auch beschränkt auf die Einfuhrumsatzsteuer beantragt werden. Die übrigen Einfuhrabgaben werden dann nicht aufgeschoben.
 
Die bei der Einfuhr von Waren entstandenen Einfuhrabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer werden bei bewilligtem Zahlungsaufschub dann zum Fälligkeitsdatum vom Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Unternehmer bei der Einfuhranmeldung seine Aufschubkontodaten angibt.
 
4 Fazit 
 
Mit der Nutzung eines Aufschubkontos wird die Einfuhrumsatzsteuer ab 01.12.2020 deutlich später als bisher fällig. Daraus kann sich für einzelne Unternehmer ein nicht unerheblicher Liquiditätsvorteil ergeben. Der Liquiditätsvorteil ist zinslos und risikofrei zu erlangen. Damit wird der Zahlungsaufschub zu einem wichtigen Baustein bei der Liquiditätsoptimierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Daneben ist die Beantragung eines Aufschubkontos denkbar einfach. Unternehmen, die noch nicht über einen laufenden Zahlungsaufschub verfügen, sollten diesen also schnellstens beantragen. 
 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 30.11.2020