Umsatzsteuer Newsletter 36/2013
Blick ins Ausland
Zum Jahreswechsel stehen wie gewohnt in vielen Ländern Gesetzesänderungen an. Auf die wichtigsten Änderungen in den EU-Ländern gehen wir wieder in unserem Newsletter ein. Steuersatzänderungen sind dabei nicht mehr so häufig. Der Kampf gegen Steuerausfälle ist vielmehr das dominierende Thema. Wenig überraschend ist, dass der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens weiter ausgedehnt wird. Unternehmen, die in den betroffenen Ländern tätig sind, müssen für das neue Jahr ggf. systemtechnische Änderungen für die Steuerfindung oder für neue Compliance-Pflichten vornehmen.


1. Frankreich

Wie bereits vor Monaten beschlossen, werden die Steuersätze mit Wirkung ab 1. Januar 2014 von 19,6 % auf 20 % und von 7 % auf 10 % erhöht. Der Steuersatz von 5,5 % soll allerdings entgegen den ursprünglichen Planungen doch nicht gesenkt werden.

2. Griechenland

Für nicht in Griechenland ansässige und registrierte Unternehmen wurde eine Amnestie-Regelung getroffen. Diese können sich nachträglich registrieren lassen und die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldete, aber nicht entrichtete Umsatzsteuer ohne Strafen nachzahlen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der seit Mai 2013 für EU-Unternehmen offiziell bestehenden Möglichkeit, sich ohne Fiskalvertreter direkt registrieren zu lassen. Die Amnestie wird gewährt, wenn die Registrierung bis 31. Dezember 2013 (elektronisch) beantragt wird und die Umsatzsteuer bis 20. Januar 2014 gezahlt wird.

3. Österreich

Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs wird der Steuerschuldübergang für folgende Inlandsumsätze an Unternehmer nach § 19 Abs. 1d UStG ab 1. Januar 2014 eingeführt:

  • Lieferung von Videospielekonsolen (KN-Position 9504), Laptops und Tablet-Computern (KN-Unterposition 84713000), wenn das Entgelt laut Rechnung mindestens 5.000 €beträgt
  • Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferung von Metallen (KN-Kapitel 71 und KN-Abschnitt XV, mit bestimmten Ausnahmen), sofern diese nicht ohnehin unter die Schrott-UStV fallen oder die Differenzbesteuerung anzuwenden ist
  • steuerpflichtige Lieferung von Anlagegold.

Unternehmer, die Lieferungen und sonstige Leistungen an Einrichtungen des Bundes erbringen, dürfen ab 1. Januar 2014 nur noch strukturierte elektronische Rechnungen übermitteln (also nicht mehr auf Papier und z. B. auch nicht in PDF-Form). Hierzu ist zwingend das Unternehmensserviceportal zu nutzen, für das eine vorherige Registrierung erforderlich ist.

4. Slowakei

Wie bereits im Newsletter 27/2013 mitgeteilt, ist ab 2014 eine neue zusätzliche Steuererklärung einzureichen. Darin sind detaillierte Informationen zu allen Eingangs- und Ausgangsrechnungen mit slowakischer Umsatzsteuer und zu allen Eingangsrechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen mitzuteilen. Die erste Erklärung ist für Januar 2014 einzureichen, und zwar bis 25. Februar 2014. Dies gilt auch für in der Slowakei registrierte ausländische Steuerpflichtige.

Wie geplant wird auch für Lieferungen von bestimmten landwirtschaftlichen Produkten, Metallen, Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen bei Rechnungen ab 5.000 € ab 1. Januar 2014 die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen.

5. Tschechien

Ab 1. Januar 2014 wird die zunächst aufgeschobene Regelung zur Haftung des Leistungsempfängers für die Abführung der Umsatzsteuer angewandt werden. Der Leistungsempfänger soll haften:

(a) falls er im Leistungszeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass

  • die Umsatzsteuer vorsätzlich nicht entrichtet wird,
  • der Leistende vorsätzlich in eine Lage geraten ist, aufgrund der er die Steuer nicht entrichten kann, oder
  • es zu einer Steuerverkürzung oder Erschleichung eines steuerlichen Vorteils kommt.

(b) wenn das Entgelt für die Leistung

  • ohne einen wirtschaftlichen Grund ganz offensichtlich vom marktüblichen Preis abweicht,
  • vollständig oder zum Teil auf ein außerhalb Tschechiens geführtes Konto überwiesen wird, oder
  • vollständig oder zum Teil auf ein anderes Konto überwiesen wird, als das Konto des Leistenden, das von der Finanzverwaltung veröffentlicht wurde, sofern das Entgelt CZK 700.000 übersteigt.

(c) wenn der Leistende zum Leistungszeitpunkt vom tschechischen Fiskus als unzuverlässiger Steuerzahler eingestuft wurde.

(d) wenn bei Kraftstofflieferungen der Lieferant nicht nach dem die Kraftstoffe regelnden Gesetz registriert ist.

6. Zypern

Der Regelsteuersatz wird wie geplant mit Wirkung ab 13. Januar 2014 von 18 % auf 19 % erhöht und der ermäßigte Steuersatz von 8 % auf 9 %. Der weitere ermäßigte Steuersatz von 5 % soll unverändert bleiben.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 23.12.2013