Umsatzsteuer Newsletter 14/2014
Blick ins Ausland
Malaysia führt eine mit der europäischen Umsatzsteuer vergleichbare Goods and Service Tax ein. In der EU steht weiterhin die Betrugsbekämpfung im Mittelpunkt. Auch die Schweiz, die für ihr unternehmensfreundliches Mehrwertsteuerrecht bekannt ist, wird die formellen Anforderungen verschärfen. Italien, Rumänien und der Kosovo hingegen haben Erleichterungen eingeführt. In Luxemburg und Portugal stehen Steuersatzerhöhungen bevor. Es bleibt also weiter abwechslungsreich in den verschiedenen Ländern.


1. Estland

Estland hat ab 01.07.2014 einen Steuerschuldübergang eingeführt für Lieferungen von Edelmetallen sowie Legierungen und Schrotte, die Gold, Silber, Platin oder Palladium enthalten. Außerdem soll ab 01.01.2015 der Steuerschuldübergang auf Lieferungen von Edelsteinen (Diamanten, Smaragde, Saphire, Rubine) erweitert werden.

2. Finnland

Das Finanzministerium hat einen Gesetzvorschlag veröffentlicht, wonach ab 01.01.2015 ein Steuerschuldübergang für Lieferungen von Metallschrott eingeführt werden soll.

3. Indonesien

Indonesien beginnt mit der Umsetzung eines Projekts zur Umstellung auf elektronische Rechnungen. Davon betroffen sind alle Unternehmen, die Umsätze innerhalb Indonesiens generieren. Für sämtliche anderen Umsätze bleibt es bei Papierrechnungen. In verschiedenen Stufen müssen bestimmte Unternehmen ab 01.07.2014, ab 01.07.2015 sowie ab 01.07.2016 ihre Rechnungslegung umstellen. Die Rechnungen müssen dann elektronisch signiert und an die Finanzverwaltung gemeldet werden, um als gültige Umsatzsteuerrechnungen akzeptiert zu werden.

4. Italien

Wenn Unternehmen die Auszahlung eines Vorsteuerüberhangs beantragen, nimmt der Fiskus zunächst stets eine umfangreiche und meist zeitintensive Überprüfung vor. Bei der prekären finanziellen Situation vieler Unternehmen können die Verzögerungen bei der Erstattung jedoch existenzbedrohend werden. Der Fiskus hat nun seine Verwaltungspraxis geändert, um eine frühere Auszahlung zu ermöglichen. Er ordnet die Erstattungsanträge zunächst in drei Risikogruppen ein. Bei geringerem Risiko werden die Prüfungshandlungen dann auf ein Mindestmaß beschränkt.

5. Kosovo

Am 10.04.2014 wurde ein steuerliches Maßnahmenpaket beschlossen, das Investitionen und Beschäftigung im Land fördern soll. Demnach sollen für Rohmaterialien und Equipment keine Einfuhrabgaben mehr erhoben werden. Außerdem plant der Kosovo die Einführung sogenannter Steuerferien, in denen Unternehmen von Umsatzsteuern und Körperschaftsteuern freigestellt sind:

  • 3 Jahre bei Investitionen bis zu 2 Mio. EUR und 30 Neueinstellungen
  • 4 Jahre bei Investitionen bis zu 5 Mio. EUR und 50 Neueinstellungen
  • 5 Jahre bei Investitionen bis zu 10 Mio. EUR und 100 Neueinstellungen
  • 7 Jahre bei Investitionen von mehr als 10 Mio. EUR und mehr als 150 Neueinstellungen

6. Luxemburg

Der Premierminister hat bekannt gegeben, dass die Steuersätze mit Wirkung ab 01.01.2015 von 15% auf 17%, von 12% auf 14% und von 6% auf 8% erhöht werden. Der stark ermäßigte Steuersatz von 3% soll unverändert bleiben.

7. Malaysia

Die seit Jahren geplante Goods and Services Tax wird nun eingeführt. Das GST-Regime wird mit Wirkung ab 01.04.2015 in Kraft treten. Guidelines hierzu sind unter  www.gst.customs.gov.my veröffentlicht.

8. Neuseeland

Zum 01.04.2014 wurde ein Vorsteuervergütungsverfahren eingeführt, vergleichbar mit der 13. EU-Richtlinie. Nicht in Neuseeland ansässige Unternehmen, die im Land keine steuerbaren Umsätze ausführen, können sich registrieren lassen und die Erstattung von Vorsteuern aus bezogenen Leistungen beantragen. Informationen und Formulare gibt es auf www.ird.govt.nz/industry-guidelines/non-res-bus-gst/.

9. Rumänien

Seit 01.01.2014 hängt der Vorsteuerabzug nicht mehr vom Nachweis der Steuerzahlung ab. Im Februar wurde eine Regelung eingeführt, wonach aufgrund Nichtzahlung oder fehlenden Zahlungsnachweises abgelehnte Vorsteuererstattungen erneut beantragt werden können. Dies betrifft Rechnungen, die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 ausgestellt wurden. Allerdings muss der Erstattungsantrag bis spätestens 30.09.2014 eingereicht werden.

10. Österreich

Die UStBBKV, wonach die Steuerschuld bei der Lieferung bestimmter Metalle auf den Empfänger übergeht, soll rückwirkend auf den 01.01.2014 ergänzt werden. Der Lieferer soll auf den Übergang der Steuerschuld verzichten können, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5.000 EUR beträgt.

11. Portugal

Die portugiesische Regierung hatte im April bekannt gegeben, dass mit Wirkung zum 01.01.2015 die Erhöhung des Regelsteuersatzes von 23% auf 23,25% geplant ist.

12. Schweiz

Der Bundesrat hat beschlossen, Maßnahmen zur Verbesserung des Vollzugs der MWST bei ausländischen Unternehmen zu ergreifen. Für werkvertragliche Leistungen (Bearbeitung von Gegenständen, die nach Schweizer Recht als Lieferungen gelten) sollen die ausländischen Unternehmer im Online-Meldeverfahren für vorübergehend in der Schweiz tätige Unternehmen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten stets ihre Schweizer MWST-Nr. angeben müssen („vorübergehend tätig“ bedeutet hier höchstens 3 Monate oder 90 Tage pro Kalenderjahr). So will man überprüfen, ob die Unternehmen ihren Steuerpflichten nachgekommen sind. Außerdem soll für die Umsatzgrenze von CHF 100.000, ab der Unternehmer in der Schweiz registrierungspflichtig sind, nicht mehr nur auf die in der Schweiz erbrachten Umsätze abgestellt werden. Künftig sollen die weltweit getätigten Umsätze relevant sein.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 24.06.2014