Umsatzsteuer Newsletter 18/2014
„Kroatiengesetz“ ändert UStG
Dem „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, das unter anderem auch das UStG ändert, hat der Bundesrat am 11.07.2014 zugestimmt. Im Vergleich zum Referentenentwurf (siehe KMLZ-Newsletter 10/2014) sind einige Änderungen nachträglich aufgenommen worden (siehe unten die Punkte 5 bis 11). Die Unternehmen sollten nun prüfen, ob kurzfristig Handlungsbedarf besteht.

1. Steuerbefreiungen
In § 4 Nr. 25 UStG wurde die Steuerbefreiung für Kindertagespflege angepasst. Die Änderung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam. Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde § 4 Nr. 15b UStG neu eingefügt und damit eine Steuerbefreiung für Arbeitsmarktdienstleistungen geschaffen sowie die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG für die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen an EU-Recht angepasst.

2. Leistungskommission bei Telekommunikation
§ 3 Abs. 11a UStG wurde mit Wirkung ab 01.01.2015 neu eingefügt und § 45h Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gestrichen. Dadurch wird die wichtige umsatzsteuerliche Vorschrift zur Dienstleistungskommission zurück in das Umsatzsteuergesetz geholt. Das ist begrüßenswert. Allerdings weicht der Gesetzgeber dabei (bewusst) vom Rahmen des Artikels 9a der EU-VO 282/2011 ab. Ob diese Variante als sinnvoll gelten kann, muss die Zukunft zeigen.

3. Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
Das UStG wird umfangreich modifiziert, um die Regelungen zum MOSS für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie andere auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer aufzunehmen. Der Leistungsort wird künftig dort liegen, wo der Empfänger ansässig ist. Ebenso wird die bisher nur für Drittländer anwendbare Regelung der einzigen Anlaufstelle auf EU-Unternehmen erweitert. Dazu dient die Einführung von § 18h und § 27 Abs. 20 UStG mit Wirkung ab 01.10.2014. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11–13 entfallen und § 3a Abs. 5 wird neben weiteren kleinen Änderungen in UStG und UStDV mit Wirkung ab 01.01.2015 angepasst.

4. Einschränkung der Mindestbemessungsgrundlage
§ 10 Abs. 5 UStG wurde an EU-Recht angeglichen und definiert jetzt das marktübliche Entgelt als Obergrenze. Die Änderung wird am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam.

5. Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher
Anlage 2 zum UStG wurde um eine Nummer 50 ergänzt. Somit unterliegen Hörbücher (Tonaufzeichnungen der Lesung eines Buches) nun ebenso wie gedruckte Bücher dem ermäßigten Steuersatz. Die Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

6. Übergang der Steuerschuld für Tablets und Konsolen
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sah bislang nur für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise einen Steuerschuldübergang vor, sofern das Entgelt für einen wirtschaftlichen Vorgang mindes-tens EUR 5.000 beträgt. Ab 01.10.2014 gilt die Regelung auch für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen.

7. Übergang der Steuerschuld für Metalle
§ 13b Abs. 2 UStG wurde um eine Nummer 11 ergänzt. Diese führt mit Wirkung ab 01.10.2014 einen Steuerschuldübergang für die Lieferung der Edelmetalle Silber, Gold und Platin sowie aller unedlen Metalle ein. Eine vollständige Liste der betroffenen Metalle findet sich in neu angefügten Anlage 4 zum UStG.

8. Übergang der Steuerschuld für Bauleistungen
a. Definition Bauleister
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 22.08.2013 (siehe KMLZ-Newsletter 33/2013) entschieden, dass es bei der Festlegung, ob ein Unternehmer als Bauleister anzusehen ist und ob damit die Steuerschuld auf ihn übergeht, nicht auf die Nachhaltigkeit ankommen dürfe. Der Begriff der Nachhaltigkeit sei nicht dem Gesetz zu entnehmen. Vielmehr komme es nur darauf an, ob der Kunde die bezogene Bauleistung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet. Der Begriff der Nachhaltigkeit wurde nun in § 13b Absatz 5 Satz 2 UStG aufgenommen und damit die bisher fehlende gesetzliche Grundlage mit Wirkung ab 01.10.2014 geschaffen. Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, wann Nachhaltigkeit vorliegt. Darüber entscheidet künftig das für den Kunden zuständige Finanzamt, indem es eine Bescheinigung ausstellt. Wann Nachhaltigkeit vorliegt, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Eine Abrechnung von Bauleistungen ohne Umsatzsteuer wegen Steuerschuldübergangs wird aber künftig nur noch möglich sein, wenn der Kunde eine Bescheinigung vorlegt.

b. Aufhebung Vertrauensschutz für Vergangenheit
In § 27 UStG wurde ein neuer Absatz 19 angefügt, der die Korrektur der Steuerfestsetzung für Subunternehmer von Bauträgern regelt. Damit soll die Wirkung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (siehe KMLZ-Newsletter 33/2013) auf den Haushalt von Bund und Ländern begrenzt werden. Ansonsten hätten die Bauträger Erstattungen von einigen Milliarden Euro fordern können, während die Subunternehmer bei einer Berufung auf den Vertrauensschutz des § 176 AO von Nachzahlungen verschont geblieben wären. Die Wirkung des § 176 AO soll auf diesem Weg eingeschränkt werden. Zudem will man eine flächendeckende Abtretung der Erstattungsansprüche der Bauträger zur Verrechnung mit den Steuerschulden der Subunternehmer ermöglichen. Die Änderung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam.

9. Übergang der Steuerschuld für Gebäudereinigung
Der Begriff der Nachhaltigkeit wurde auch in § 13b Absatz 5 Satz 5 UStG für Gebäudereiniger aufgenommen. Über deren Nachhaltigkeit wird künftig ebenfalls das Finanzamt entscheiden und entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Die Änderung tritt am 01.10.2014 in Kraft.

10. Kein Steuerschuldübergang bei Differenzbesteuerung
In § 13b Abs. 5 UStG wurde Satz 9 angefügt. Danach kommt der Steuerschuldübergang für Lieferungen nicht in Betracht, wenn eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolgt. Die neue Regelung wird am 01.10.2014 wirksam.

11. Vertrauensschutz für Steuerschuldübergang
Die Vertrauensschutzregelung des Abschn. 13b.8 UStAE für bestimmte Fälle des Steuerschuldübergangs wurde in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen. Danach wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten in Zweifelsfällen vom Steuerschuldübergang ausgegangen sind, obwohl dies nicht zutreffend war, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Der BFH hatte die Regelung des UStAE im Urteil vom 22.08.2013 verworfen, da der Steuerschuldübergang nicht zur Disposition der Beteiligten stehen dürfe. Mit der Aufnahme ins UStG wird die Regelung mit Wirkung ab 01.10.2014 legitimiert.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 24.07.2014