Umsatzsteuer Newsletter 19/2014
Besteuerung von Kombi-Produkten aus Print-Abonnement und ePaper
Bei der Veräußerung eines Print-Produktes mit zusätzlichem Zugang zur elektronischen Version des Produktes handelt es sich um getrennt voneinander zu beurteilende selbstständige Leistungen. Das Entgelt ist für das jeweilige Produkt gesondert zu ermitteln. Während die gedruckte Zeitung und das gedruckte Buch grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist der Zugang zu einem ePaper oder zu einem eBook mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

1. Zusätzlicher Zugang zu ePaper oder eBook
Die Verlage bieten ihren Kunden zusätzlich zu der Zeitung oder Zeitschrift in Printform den Zugang zur inhaltsgleichen elektronischen Version des Produktes an. Hierfür wird entweder ein pauschaler Gesamtverkaufspreis vereinbart oder ein zusätzliches Entgelt für ePaper oder eBook. Dabei  erwirbt der Kunde oft das Print-Abonnement zu einem (regulären) Einzelpreis und die Erweiterung um das ePaper zu einem verbilligten Preis (d. h., der Preis für das ePaper ist im Rahmen des Kombi-Abonnements günstiger, als wenn der Kunde nur das elektronische Produkt erwerben würde).

Das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich in seiner Verfügung vom 12.06.2014 zur Aufteilung der Entgelte bei Kombi-Produkten aus Print-Abonnement und ePaper geäußert.

2. Keine einheitliche Leistung
Laut BayLfSt ist nicht von einer einheitlichen Leistung auszugehen, wenn neben der Abgabe einer gedruckten Zeitung oder eines gedruckten Buches gleichzeitig der elektronische Zugang zum ePaper oder zum eBook eingeräumt wird. Vielmehr handelt es sich dabei um getrennt voneinander zu beurteilende selbstständige Leistungen.

3. Keine Nebenleistung
Die zusätzliche Einräumung eines Zugangs zur elektronischen Version eines Printproduktes ist auch nicht als Nebenleistung zur Hauptleistung „Lieferung des Printproduktes“ anzusehen. Der Zugang zu dem ePaper oder dem
eBook hat für den Leistungsempfänger gerade einen eigenständigen Zweck und wird nicht nur zur Abrundung oder Ergänzung des Printproduktes erworben. Als Beispiel für den eigenen Zweck führt das BayLfSt hier an, dass das zusätzlich zur Verfügung gestellte ePaper oder eBook es Familienangehörigen ermöglicht, unabhängig von räumlichen Gegebenheiten jederzeit auf das elektronisch zur Verfügung gestellte Medium zuzugreifen.

Im Ergebnis handelt es sich bei der Einräumung eines zusätzlichen Zugangs zum ePaper oder zum eBook neben der Abgabe der gedruckten Zeitung oder des gedruckten Buches um eine eigenständige, gesondert zu würdigende Leistung in Form einer auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung.

4. Bemessungsgrundlage

4.1 Einräumung des elektronischen Zugangs gegen gesondertes Entgelt
Wenn ein Abonnent für den Zugang zum ePaper oder zum eBook ein gesondertes Entgelt entrichtet, ist dieses gesonderte Entgelt die Bemessungsgrundlage für die elektronisch erbrachte Dienstleistung. Gewährt ein Verlag im Rahmen eines Kombi-Angebotes einen Rabatt für den Zugang zum elektronischen Dokument, ist der Rabatt nicht aufzuteilen. Als Bemessungsgrundlage für die elektronische Dienstleistung gilt das um den Rabatt verminderte Entgelt.

4.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Gesamtverkaufspreis
Wird für den Zugang zum ePaper oder zum eBook kein gesondertes Entgelt berechnet, ist der Gesamtverkaufspreis aufzuteilen. Hierbei ist grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend (vgl. Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Jedoch sind auch gleich einfache Methoden zulässig, soweit diese zu sachgerechten Ergebnissen führen. Eine abweichende Berechnungs- und Bewertungsmethode konnte nur für vor dem 01.07.2014 ausgeführte Umsätze verwendet werden (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2013).

5. Steuersatz
Für Print-Dokumente und ePapers sowie eBooks gelten unterschiedliche Steuersätze. Die gedruckte Zeitung oder ein Buch unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %. Hingegen ist die Einräumung des Zugangs zum ePaper oder zum eBook mit dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 % zu versteuern.

Ansprechpartner:

Eveline Beer
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: 089 / 217 50 12 - 35
eveline.beer@kmlz.de

Stand: 02.09.2014