1 Hintergrund
Die Definition des zollrechtlichen Ausführers in Art. 1 Nr. 19 UZK-DA bereitete von Anfang an Probleme in der Praxis, insbesondere bei den kommerziellen Ausfuhren. Die Leitlinien der EU-Kommission sollten für Klarheit sorgen, sind jedoch nicht verbindlich. In der Folge legten die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten den Ausführerbegriff unterschiedlich aus. Hinzu kommt, dass der zollrechtliche Ausführer und der Ausführer im Sinne des nationalen Umsatzsteuerrechts nicht zwingend identisch sind. Da nur der zollrechtliche Ausführer die Ausfuhrnachweise von den Zollbehörden bekommt, wird die Belegführung für Unternehmen, die ihre Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei abrechnen wollen, erschwert. Um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität bei der Wahl der Person des zollrechtlichen Ausführers zu ermöglichen, hat die EU-Kommission den Ausführerbegriff mit Wirkung zum 31.07.2018 angepasst (Verordnung (EU) v. 16.05.2018, ABl. Nr. L 192/1 v. 30.07.2018). Fast ein Jahr danach hat nun auch die deutsche Zollverwaltung die Dienstvorschrift „Ausfuhr-verfahren und Wiederausfuhr“ (A 0610) aktualisiert. Wie die Neufassung verdeutlicht, hat sich das Verständnis der Zollverwaltung vom Begriff des zollrechtlichen Ausführers grundlegend gewandelt.
2 Unionsrechtliche Regelung
Nach der ursprünglichen Regelung in Art. 1 Nr. 19 Buchst. b UZK-DA war Ausführer die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die Befugnis hat, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. Die neue Regelung dagegen definiert den Ausführer lediglich als die Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und die über ein solches Verbringen auch tatsächlich bestimmt hat. Nach wie vor muss diese Person im Zollgebiet der Union ansässig sein. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die im Zollgebiet der Union ansässige Person Ausführer, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet ist. Weggefallen ist somit das Erfordernis, dass der Ausführer auch Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein muss. Die neue Begriffsbestimmung ist daher weniger restriktiv. Sie soll die Anforderungen an den Ausführer auf die für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens wesentlichen Anforderungen beschränken.
3 Änderungen der deutschen Dienstvorschrift
Bei genehmigungsfreien Ausfuhren wandte die deutsche Zollverwaltung bisher grundsätzlich die unionsrechtliche Regelung an. Dabei forderte sie stets einen sog. Ausfuhrvertrag mit einer unionsansässigen Person. Das ist der Vertrag, der die Lieferung von Gegenständen ins Drittland beinhaltet. Lag ein solcher Vertrag nicht vor, wandte der deutsche Zoll die außenwirtschaftsrechtliche Definition des Ausführers nach Art. 2 Nr. 3 Buchst. i) S. 2 EG-Dual-Use-VO lückenschließend an. Demnach war jedenfalls das tatsächliche Bestimmen über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet erforderlich. Bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren galten hingegen nur die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen der Art. 2 Nr. 3 Buchst. i) S. 2 EG-Dual-Use-VO bzw. § 2 Abs. 2 AWG als Spezialvorschriften.
Künftig wendet die deutsche Zollverwaltung nur die unionsrechtliche Regelung an. Eine Anwendung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften kommt nicht mehr in Betracht. Diese Vorschriften bleiben jedoch maßgeblich für die Bestimmung des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers. Das kann dazu führen, dass der zollrechtliche und der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer nicht identisch sind. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass die Ausführereigenschaft vom Willen der Parteien abhängt. Die Beteiligten können bestimmen, wer über die Ausfuhr verantwortlich entscheidet und hierfür die wesentlichen Dispositionen trifft. Dies kann durch Steuern des Transportvorgangs und Abgabe der Ausfuhranmeldung oder auch durch Erteilung des Auftrags zur Abgabe der Ausfuhranmeldung erfolgen. Die Parteien dürfen diese Bestimmungsbefugnis auch auf Dritte übertragen. So kann nun selbst ein Spediteur als Ausführer auftreten. Wird eine Zollanmeldung vom Ausführer oder in seinem Auftrag abgegeben, gehen die Zollbehörden künftig grundsätzlich davon aus, dass der angegebene Ausführer die Bestimmungsbefugnis ausübt. Eine Prüfung der Ausführereigenschaft anhand von Eigentumsnachweisen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen erfolgt regelmäßig nicht. Weiterhin kann nach der neuen Regelung auch die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet Ausführer sein. Dieser Vertrag ist nicht zwingend der Ausfuhrvertrag. Es kommt auch ein Speditions- oder Frachtvertrag infrage. Somit kann auch in diesem Fall eine Spedition als zollrechtlicher Ausführer auftreten. Diese Regelung könnte bei Abholfällen relevant werden. In diesen Fällen kann der in der Union ansässige Verkäufer grundsätzlich nicht über das Verbringen der Ware bestimmen.
4 Auswirkungen für die Praxis
Für Unternehmen bietet der neue Ausführerbegriff mehr Rechtssicherheit und Flexibilität. Mit entsprechender vertraglicher Gestaltung kann grundsätzlich jeder an der Ausfuhr Beteiligte zollrechtlicher Ausführer sein. Dies erleichtert auch die Belegführung für Umsatzsteuerzwecke. Für Spediteure eröffnet sich ein neues Geschäftsfeld. Damit übernehmen sie aber auch die zollrechtlichen Pflichten eines Ausführers. Hingegen verbleiben die außenwirtschaftsrechtlichen Pflichten beim außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer. Betroffene Unternehmen dürfen die Eigenschaft als außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer nicht auf Dritte übertragen. Aus diesem Grund ist bei risikobehafteten Ausfuhren mit eingehenden Kontrollen durch die Zollbehörden zu rechnen.
Ansprechpartner:

Dobrinka Atanasova
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
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Stand: 12.08.2019