Umsatzsteuer Newsletter 12/2014
BMF nimmt erneut zu den Bauleistungen Stellung
Die Finanzverwaltung hat erneut zum Thema Bauleistungen Stellung genommen und insbesondere beim Vertrauensschutz, bei den Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich und bei der Organschaft nachgebessert. Erstmalig hat sich die Finanzverwaltung zu Fragen hinsichtlich der Besteuerung von Anzahlungs- und Schluss-rechnungen geäußert, die vor und nach dem Stichtag 14.02.2014 erfolgen. Diese Regelung erfordert im Unternehmen erheblichen manuellen Aufwand bei der praktischen Umsetzung.

Die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10), dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen nicht Steuerschuldner der Umsatzsteuer sind und das daraufhin ergangene BMF-Schreiben vom 05.02.2014, mit dem die Finanzverwaltung das Urteil allgemeingültig anerkannt hat (Newsletter 2/2014), haben für reichlich Diskussionen gesorgt. Es steht sogar eine Gesetzesänderung im Raum. In das StÄndAnpG-Kroatien könnte eine Änderung des § 13b UStG aufgenommen werden, mit der die gesetzliche Grundlage geschaffen wird, um zur alten Rechtslage zurückzukehren. Inzwischen hat das BMF am 08.05.2014 zu weiteren Zweifelsfragen Stellung genommen.

1. BMF-Schreiben vom 08.05.2014

Die nachfolgend erläuterten Regelungen (1.1 – 1.3) finden Anwendung auf alle Umsätze, die nach dem 14.02.2014 ausgeführt werden.

1.1 Neuer Vertrauensschutz

Die Steuerschuld geht nach der neuen Rechtslage nur noch auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser die Bauleistung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet. Soweit der Leistungsempfänger gegenüber dem Bauleistenden bestätigt, dass er die Leistung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn er gegenüber dem Bauleistenden falsche Angaben macht. Die Vertrauensschutzregelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Bauleistende die Unrichtigkeit der Bestätigung kannte.

1.2 Nichtunternehmerischer Bereich

Gemäß dem Wortlaut des § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG geht die Steuerschuld auch dann auf den Leistungsempfänger über, wenn die Bauleistung oder Gebäudereinigungsleistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird und der Leistungsempfänger selbst derartige Leistungen erbringt. Da der BFH die Unmittelbarkeit zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung fordert, kann die Steuerschuld bei Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich nicht mehr auf den Leistungsempfänger übergehen.

1.3 Organschaft

Bezieht ein Teil des Organkreises eine Bauleistung, geht die Steuerschuld auf den Organträger nur dann über, wenn die Leistung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet wird. Dabei spielt es keine Rolle, durch welchen Teil des Organkreises (Organträger oder eine Organgesellschaft) die unmittelbare Verwendung erfolgt.

1.4 Erweiterung der Nichtbeanstandungsregel

Die Finanzverwaltung erweitert die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregelung um zwei Fälle.
Wird eine Bauleistung vor dem 15.02.2014 begonnen jedoch erst nach dem 14.02.2014 abgeschlossen, so wird es nicht beanstandet, wenn die Parteien diese Bauleistung einvernehmlich unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens abrechnen. Ebenso wird nicht beanstandet, wenn eine Leistung vor dem 15.02.2014 einvernehmlich unter Berücksichtigung der damaligen Verwaltungsauffassung mit Umsatzsteuer abgerechnet wird, obwohl nach der neuen Rechtsprechung der Leistungsempfänger bereits Steuerschuldner wäre.

1.5 Anzahlungs- und Schlussrechnungen

Hat der Bauleistende für Bauvorhaben, die nach dem 14.02.2014 fertiggestellt werden, vor dem 15.02.2014 Anzahlungsrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, so schuldet er die Umsatzsteuer auf die Bauleistung, da die Leistung bei Leistungsausführung nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist.

Aus Vereinfachungsgründen ist es aber ausreichend, wenn der Bauleistende in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf den gesamten Preis nachbelastet. Die geleisteten Anzahlungen sind in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen.

Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die bisher abgeführte Umsatzsteuer auf die Anzahlungen zu berichtigen.

Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das Entgelt zugrunde gelegt wird, dass nach dem 14.02.2014 vereinnahmte wurde, sofern die vorher geleisteten Anzahlungen vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert worden sind.

2. Technische Umsetzung in der Praxis

Die technische Umsetzung führt sowohl beim Bauleistenden als auch beim Leistungsempfänger zu einem erheblichen manuellen Aufwand.

 Die Fakturierung der Anzahlungsrechnungen erfolgt im Regelfall mithilfe eines ERP-Systems unter Verwendung des Steuerkennzeichens für „Reverse-Charge-Umsätze“. Eine automatische Generierung der Schlussrechnung ist nun aber nicht mehr möglich, denn nach der neuen Verwaltungsmeinung soll darin Umsatzsteuer nachbelastet werden. Das Steuerkennzeichen wäre dann „19 % Umsatzsteuer“. Die Schlussrechnung wird daher manuell erstellt werden müssen.

Gleiches gilt auf der Eingangsseite, denn eine Verbuchung der Schlussrechnung mit dem Steuerkennzeichen „19 % Vorsteuer“ wird zu einem Fehler führen, da der Vorsteuerbetrag der Schlussrechnung nicht 19 % der verbleibenden Bemessungsgrundlage entspricht.

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Stand: 10.06.2014