Umsatzsteuer Newsletter 02/2014
Steuererstattungen für Bauträger - BMF folgt dem BFH
Die Finanzverwaltung schließt sich mit einem BMF-Schreiben der Rechtsprechung des BFH an. Damit winken den Bauträgern, die in der Vergangenheit zu Unrecht Umsatzsteuer abgeführt haben, hohe Umsatzsteuerrückvergütungen inklusive Zinsen. Aufgrund der nun eindeutigen unmittelbaren Zuordnung der Eingangsumsätze hat das ergangene BMF-Schreiben aber weitreichendere Konsequenzen. So können jetzt auch Unternehmen aus anderen Branchen, die bislang nicht in den Anwendungsbereich des § 13b UStG gefallen sind, beim Bezug von Bauleistungen zum Steuerschuldner werden.

Bauträger sind beim Bezug von Bauleistungen nicht Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Die Verwaltungsanweisungen hierzu stehen nicht im Einklang mit dem Umsatzsteuergesetz. Zudem sind sie nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar. So hatte der BFH am 22.08.2013 (V R 37/10) entschieden (Newsletter 33/2013).

1. BMF-Schreiben vom 05.02.2014

Auf die Rechtsprechung des BFH hat die Finanzverwaltung nun mit einem BMF-Schreiben reagiert.

1.1 Unmittelbare Verwendung für Bauleistungen

Die Finanzverwaltung gibt ihren Standpunkt auf, wonach ein Unternehmer nur dann Bauleister ist, wenn dessen Bauleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 % seines Weltumsatzes betrugen. Damit ist allein entscheidend, ob die eingekaufte Bauleistung unmittelbar für eine ausgangsseitige Bauleistung verwendet wird. Nur in diesem Fall geht die Steuerschuld auf den Kunden über.

Lässt ein Bauunternehmer z. B. die Heizung in seiner Maschinenhalle erneuern, liegt aus Sicht der Finanzverwaltung keine Unmittelbarkeit vor. Die Maschinenhalle dient nur mittelbar der Erbringung von Bauleistungen. Damit geht die Steuerschuld in diesem Fall nicht über.

1.2  Freistellungsbescheinigung nur noch Indiz

Die Finanzverwaltung misst der Feststellung der Bauleistereigenschaft anhand der Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 48b EStG nunmehr nur noch indizielle Wirkung zu. Bislang galt die Verwendung für umsatzsteuerliche Zwecke als Nachweis der Eigenschaft als Bauleister.

1.3  Wegfall der Vereinfachungsregel

Waren die Voraussetzungen des Steuerschuldübergangs fraglich, so konnten sich die Vertragsparteien bisher auf die Anwendung des § 13b UStG berufen, wenn Einigkeit über die Anwendung bestand und der Kunde in zutreffender Höhe besteuert hatte (Abschnitt 13b.8 UStAE a.F.).

Nun entfällt die Vereinfachungsregelung im Bereich der Bauleistung. Nicht nachzuvollziehen ist dabei, dass die Vereinfachungsregelung in anderen Bereichen, wie z. B. den Strom- und Gaslieferungen von deutschen Unternehmern oder den Lieferungen von Schrott, weiterhin gilt.

2. Auswirkungen auf Bauträger

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil des Bundesfinanzhofes in allen offenen Fällen an. Bauträger sind also auch in der Vergangenheit nicht Steuerschuldner. Die Bauträger hatten als Steuerschuldner Umsatzsteuer abführen müssen, da ihre Umsätze in der Regel nach § 4 Nr. 9 UStG steuerfrei waren und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich war. Diese Umsatzsteuer können die Bauträger nun zurückfordern. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundes­steuerblatt weiterhin vom Steuerschuldübergang ausgehen.

3. Keine generelle Aussage zum Vertrauensschutz

Keine generelle Aussage hat die Finanzverwaltung zum Vertrauensschutz getroffen. Haben sich die Vertragsparteien nach Veröffentlichung des BFH-Urteils für die ausgetauschten Leistungen auf den Steuerschuldübergang geeinigt und fordert der Kunde die Umsatzsteuer zurück, würde der Bauleistende insoweit keinen Vertrauensschutz genießen. Die Umsatzsteuer könnte dann nachgefordert werden. Für alle anderen Fälle wird dem Vernehmen nach ein weiteres BMF-Schreiben ergehen. Bauleister sollten sich aber immer auf die Anwendung des Vertrauensschutzes nach § 176 Abs. 2 AO berufen.

4. Auswirkungen auf andere Unternehmenszweige

Aufgrund der jetzt neu geregelten direkten Zuordnung der Eingangsleistungen für gleichartige Ausgangsleistungen ergeben sich auch außerhalb der Baubranche Änderungen.

Bei den Gebäudereinigern geht die Steuerschuld ebenfalls nur mehr auf den Kunden über, wenn die Reinigungsleistungen wiederum für Reinigungsleistungen erbracht werden.

Bei einer Organschaft sind nun ebenfalls die unmittelbaren Ausgangsumsätze des Organkreises entscheidend dafür, ob der Organträger Steuerschuldner wird. Ein Abstellen auf die 10 %-Grenze des einzelnen Unternehmensteils des Organkreises erfolgt nicht mehr. Werden Bauleistungen bezogen und im Organkreis weiterverrechnet, so verlagert sich die Steuerschuld nur dann auf den Organträger, wenn der Organkreis die bezogenen Bauleistungen unmittelbar für eine Bauleistung verwendet.

Unternehmer, die bisher weniger als 10 % Bauleistungen erbracht haben, sind jetzt ebenfalls Steuerschuldner, wenn sie eine Bauleistung unmittelbar für eine Bauleistung verwenden. Dies gilt z. B. auch bei der Weiterberechnung von Bauleistungen an andere Unternehmen innerhalb eines Konzerns.

5. Empfehlungen für die Praxis

Bauträger sollten einen Antrag auf Erstattung der in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer stellen.

In der Baubranche sollte künftig im Zweifel mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Wenn der Kunde die Bauleistung unmittelbar für eine Bauleistung verwenden möchte, ist es empfehlenswert, eine Vereinbarung zu treffen, in der der Kunde dies bestätigt. In diese Vereinbarung sollte auch eine Steuerklausel aufgenommen werden.

Alle Unternehmer sind angehalten, den Einkauf von Bauleistungen dahingehend zu prüfen, ob diese Bauleistungen weiterverrechnet werden, denn dann steht den Unternehmen kein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zu.

Ansprechpartner:

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Stand: 17.02.2014