Der BFH hatte sich mit der Übertragung von Gutschein-Codes zum Bezug digitaler Inhalte zu befassen, und zwar sowohl nach alter Rechtslage bis 31.12.2018 als auch nach neuer Rechtslage ab 01.01.2019. Für die alte Rechtslage geht der BFH davon aus, dass die Übertragung der Gutschein-Codes der Anzahlungsbesteuerung unterliegt und der Ort der zugrundeliegenden Leistung hinreichend bestimmt ist. Für die neue Rechtslage äußert der BFH hingegen allgemeine Zweifel an der Auslegung des Kriteriums „feststehender Leistungsort“ bei Gutscheinen über Dienstleistungen und wendet sich damit an den EuGH.
mehr