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    Neuer Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes – Teil 2
    Zoll Newsletter 10/2025

    1 Hintergrund

    Nach dem gescheiterten Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht im Jahr 2024 startet die neue Bundesregierung einen neuen Anlauf. Der am 05.08.2025 vom Bundesministerium für Finanzen vorgelegte Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes übernimmt im Wesentlichen die von der Ampelkoalition vorgesehenen Änderungen. Das Gesetz soll das Strom- und Energiesteuerrecht an aktuelle Entwicklungen anpassen, die geänderten Vorgaben im EU-Beihilferecht berücksichtigen und einen Abbau der Bürokratie schaffen. Das neue Gesetz soll zum 01.01.2026 in Kraft treten.

     

    2 Änderungen des Stromsteuerrechts

    Die wichtigsten Änderungen haben wir im Folgenden zusammengefasst.

    • Deponiegas, Klärgas und Biomasse sind keine erneuerbaren Energieträger mehr (§ 2 Nr. 7 StromStG-E). Daraus erzeugter Strom profitiert nicht mehr von der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG. Bei einem Einsatz in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW bleibt die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG jedoch erhalten.

    • Der Begriff der „Kundenanlage“ in § 1a Abs. 9 StromStV-E entfällt und wird ersetzt durch den Begriff „am Ort der Erzeugung“. Somit bleiben die bisherigen Privilegien erhalten.

    • Stromspeicher fallen unabhängig von ihrer Technologie unter das Versorgungsnetz, wenn sie im Marktstammdatenregister registriert sind (§ 5 Abs. 4 StromStG-E). Die Stromspeicher werden in § 2 Nr. 9 und § 9a StromStG-E definiert. Eine Zulassung durch das Hauptzollamt ist nicht erforderlich. Die Entnahme des Stroms kann ggf. steuerfrei sein. So kann eine doppelte Steuerentstehung vermieden werden.

    • § 5a StromStG-E regelt die steuerliche Behandlung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge. Alle Leistungen von Strom am Ladepunkt sowie alle Entnahmen am Ladepunkt werden grundsätzlich dem Betreiber des Ladepunkts zugerechnet. „Im Ladepunkt“ stattfindende Stromleistungen über eine komplexe Kette von Beteiligten sind für die stromsteuerrechtliche Beurteilung fortan unbeachtlich. Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. Die Begriffe des Ladepunkts, des Betreibers des Ladepunktes sowie des bidirektionalen Ladens werden in § 2 Nr. 8a bis 8c StromStG-E definiert.

    • § 8 Abs. 6 StromStG-E begründet neue Schätzungs- und Mitteilungspflichten der Stromversorger. Diese müssen grundsätzlich bis zum 15.01 sowie bis zum 30.06. des Veranlagungsjahres dem Hauptzollamt eine Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vornehmen und mitteilen. Erfolgen diese Mitteilungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StromStG-E).

    • Die Steuerbefreiung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG-E wird auf Strom erweitert, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit der Stromerzeugung entnommen wird. Unter die Steuerbefreiung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG-E fällt zukünftig auch der aus einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugte Strom, wenn er am Ort der Erzeugung und ohne Durchleitung durch ein Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird (z. B. Mieterstrom), wenn die zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse nachweislich versteuert werden.

    • Der Entlastungssatz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG-E wird unbefristet auf EUR 20/MWh festgelegt. Im Ergebnis führt dies zu einer steuerlichen Belastung der energieintensiven Unternehmen von EUR 0,50/MWh, das dem unionsrechtlichen Mindeststeuersatz entspricht.

    • § 14 StromStG-E erweitert die Bußgeldvorschriften für die Fälle, in denen eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen bei der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen oder aber bei Beantragung von Steuerentlastungen eine Mitteilung bzw. Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgt bzw. abgegeben wird.

    • § 1a StromStV-E konkretisiert die Ausnahmen vom Versorgerstatus und schafft weitere.

    • Der § 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV-E erweitert die allgemeine Erlaubnis im Rahmen der Steuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG auf Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 MW, die im Marktstammdatenregister registriert sind. Bislang lag die Grenze bei 50 Kilowatt.

    • Die Neufassung des § 11a StromStV stellt klar, dass bestimmte Strommengen (z. B. aus erneuerbaren Energieträgern oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen), die nicht dem Regelsteuersatz unterliegen und bestimmten Entnahmestellen bilanziell zugewiesen werden sollen, nur bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall berücksichtigt werden können. Zum Nachweis der Zeitgleichheitist die jeweilige Menge bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in geeigneter Form mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfassen.

    • Der bisherige Anlagenbegriff in § 12b StromStV wird durch einen einheitlichen, vereinfachten Anlagenbegriff für das gesamte Stromsteuerrecht ersetzt. Eine Anlage zur Stromerzeugung sind gemeinsam betriebene Stromerzeugungseinheiten eines Betreibers an einem Standort. Die Verklammerung von Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten auf Grund der Fernsteuerbarkeit entfällt.

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