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In einem aktuell veröffentlichten Urteil beschäftigt der BFH sich mit der Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken im Jahr 2006. Im Zusammenhang mit der Zurückverweisung gibt der BFH dem Finanzgericht einige Hinweise zur Prüfung der Steuerbefreiung. Konkret geht es um die 40 %-Quote. Diese Quote sah auch das BMF für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2009 als Voraussetzung der Steuerbefreiung an. Der Gesetzgeber übernahm sie sodann in das UStG. Dadurch ist das Urteil auch für jüngere Veranlagungszeiträume von Interesse. Es kann als Argumentationshilfe zum Thema Steuerfreiheit der Umsätze von Privatkliniken herangezogen werden.
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Neue Gesetze führen regelmäßig zu Anwendungsfragen. So verhält es sich auch beim Plattformen-Steuertransparenzgesetz, welches seit 01.01.2023 in Kraft ist und umfassende Meldepflichten für digitale Plattformen bestimmt. Auch wenn das BMF mit Schreiben vom 02.02.2023 viele Anwendungsfragen beantwortet, bleiben noch einige praxisrelevante Fragestellungen offen.
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Mit Schreiben vom 14.12.2022 reagiert das BMF auf die jüngste Rechtsprechung von BFH und EuGH zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und Ratenzahlungen. Das BMF folgt der Entscheidung des BFH. Damit entsteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich mit Ausführung der Leistung. Unternehmer, die die Steuerentstehung beeinflussen wollen, müssten über alternative Gestaltungsmöglichkeiten nachdenken.
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