Mit Schreiben vom 14.12.2022 reagiert das BMF auf die jüngste Rechtsprechung von BFH und EuGH zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und Ratenzahlungen. Das BMF folgt der Entscheidung des BFH. Damit entsteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich mit Ausführung der Leistung. Unternehmer, die die Steuerentstehung beeinflussen wollen, müssten über alternative Gestaltungsmöglichkeiten nachdenken.
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