Italien hat gegen Facebook (Meta) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen, mit der Begründung, dass beim „kostenlosen“ Online-Portal tauschähnliche Umsätze mit den Nutzern vorliegen. Die Nutzer zahlen zwar kein Geld, willigen aber in das Sammeln und in die Verwertung persönlicher Daten ein. Dies wirft die Frage auf, welche (weiteren) „kostenlosen“ Online-Angebote der Umsatzsteuer unterliegen könnten. Besonders wichtig ist dabei, zu prüfen, ob die Nutzer selbst eine Dienstleistung erbringen, die mit den Dienstleistungen des Online-Unternehmens in direktem Zusammenhang steht.
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