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Umsatzsteuer Newsletter 06/2023
Das BMF will die umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen zum Umfang des Vorsteuerabzugs bei Forschungseinrichtungen einheitlich regeln. Dazu erschien am 27.01.2023 ein BMF-Schreiben. Die Finanzverwaltung nimmt darin eine sehr großzügige Haltung ein. Universitäten, Fachhochschulen und auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können den Vorsteuerabzug in einem viel höheren Maß beanspruchen als bisher. Und dies gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Die Empfehlung lautet daher: Prüfen Sie die mögliche Finanzquelle!
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Für Photovoltaikanlagen gilt ab dem 01.01.2023 nach § 12 Abs. 3 UStG ein neuer Umsatzsteuersatz von 0 %. Die nach dem Gesetzeswortlaut dazu erforderlichen Voraussetzungen lassen jedoch einen immensen Auslegungsspielraum. Daher breitete sich in der Praxis langsam die Angst aus, dass die Unternehmer später 19 % Umsatzsteuer würden nachzahlen müssen, die sie bei den Kunden zivilrechtlich und wirtschaftlich wohl gar nicht mehr nachfordern könnten. Deshalb wurde das BMF-Schreiben zu diesem Thema mit großem Interesse erwartet. Der Entwurf ist jetzt veröffentlicht.
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In zwei Entscheidungen präzisiert und verschärft der BFH die Unternehmenszugehörigkeit von Hilfs- und Nebenumsätzen am Beispiel des Erwerbs sog. Luxusfahrzeuge durch einen Unternehmer mit anderer Haupttätigkeit. Die Erwerbe fallen nur dann in die Unternehmenssphäre und berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn es sich bei dem Geschäft isoliert betrachtet entweder um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt oder aber die steuerbare Haupttätigkeit unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. Zur Sicherung des Vorsteuerabzugs muss fortan eine wirtschaftliche Verbindung zur unternehmerischen Haupttätigkeit begründet werden können.
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