In zwei Entscheidungen präzisiert und verschärft der BFH die Unternehmenszugehörigkeit von Hilfs- und Nebenumsätzen am Beispiel des Erwerbs sog. Luxusfahrzeuge durch einen Unternehmer mit anderer Haupttätigkeit. Die Erwerbe fallen nur dann in die Unternehmenssphäre und berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn es sich bei dem Geschäft isoliert betrachtet entweder um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt oder aber die steuerbare Haupttätigkeit unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. Zur Sicherung des Vorsteuerabzugs muss fortan eine wirtschaftliche Verbindung zur unternehmerischen Haupttätigkeit begründet werden können.
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