Es gibt in der EU zwei unterschiedliche Interpretationen der Reiseleistungen, die Reisendenmaxime und die Kundenmaxime. Bei grenzüberschreitenden Fällen konnte dies zu Doppel- oder Nichtbesteuerungen führen. Der EuGH ist nun in seinen Urteilen vom 26.09.2013 zum Ergebnis gekommen, dass die MwStSystRL einheitlich im Sinne der Kundenmaxime auszulegen ist. Dadurch müssen nun die der Reisendenmaxime folgenden nationalen Vorschriften, wie z. B. § 25 UStG in Deutschland, auf den Prüfstand gestellt werden.
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