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Im Fall Enteco Baltic hat sich der EuGH noch einmal mit der Bedeutung der USt-IdNr. für die Anwendung einer Steuerbefreiung auseinandergesetzt. Diesmal ging es um die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung (sog. Verfahren 42). Der EuGH hat in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers lediglich eine formelle Anforderung ist und keine materielle Voraussetzung für die Befreiung von der EUSt. Zudem enthält das Urteil Ausführungen zum guten Glauben und zur Beweiskraft von im Steueraussetzungsverfahren ausgestellten Belegen.
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Der EuGH entschied am 05.07.2018 in der Rs. Marle Participations – C-320/17, dass eine Holdinggesellschaft grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften berechtigt ist. Voraussetzung ist, dass die Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Holdinggesellschaft steuerpflichtige Vermietungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften ausführt.
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Am 21.06.2018 entschied der US Supreme Court, dass Online-Händler Sales Tax erheben und abführen müssen, auch wenn sie im jeweiligen Bundesstaat des Kunden keine physische Präsenz haben. Er bestätigt damit ein neues Gesetz aus South Dakota. Dieses lässt eine wirtschaftliche Präsenz ausreichen. Der US Supreme Court ändert dadurch seine bisherige Rechtsprechung. Andere US-Bundesstaaten werden South Dakota folgen. Online-Händler mit Kunden in den USA sollten prüfen, ob sie betroffen sind.
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